AWaffV Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
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Waffenrecht
(1) Wird die Ersatzdokumentation in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.
(2) Die in gebundener Form geführte Ersatzdokumentation hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- laufende Nummer der Eintragung,
- 2.
- Datum des Eingangs,
- 3.
- Waffentyp,
- 4.
- Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind,
- 5.
- Herstellungsnummer,
- 6.
- Name und Anschrift des Überlassers,
- 7.
- Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,
- 8.
- Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes,
- 9.
- sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums, und
- 10.
- sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.
Die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7 bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebundenen Ersatzdokumentation gegenüber einzutragen.
(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen.
Quelle: BMJ
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