Suche

AVwGebO NRW  
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
13
Schule, Weiterbildung, Prüfung, Anerkennung
13.1
Schulwesen
13.1.1
Zulassung von Lernmitteln je Zulassungsantrag nach § 30 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchulG, in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 3. Dezember 2003 (ABl. NRW. 01/04 S. 9)
13.1.1.1
Zulassung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 140
13.1.1.2
Zulassung mit Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 280
13.1.2
Entscheidung über die Genehmigung einer Ersatzschule nach § 101 Absatz 1 SchulG oder Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule nach § 101 Absatz 2 SchulG
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
13.1.3
Entscheidung über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte nach § 102 Absatz 1 SchulG im Einzelfall
Gebühr: Euro 50 bis 150
Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung der Tarifstelle 13.1.4 nach § 118 Absatz 2 SchulG fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
13.1.4
Entscheidung über die Anerkennung einer Ergänzungsschule nach § 118 Absatz 1, 2 oder 3 SchulG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
13.1.5
Zulassung und Durchführung einer Externenprüfung nach der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 450 bis 660
13.2
Fernunterricht
13.2.1
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FernUSG, ohne vorherige vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG
Gebühr: 150 Prozent des Verkaufspreises
Mindestgebühr: Euro 1 050
13.2.2
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG, der eine vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG vorausgeht
Gebühr: 200 Prozent des Verkaufspreises
Mindestgebühr: Euro 1 050
13.2.3
Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernlehrganges, der nicht auf einen eigenen Abschluss vorbereitet und dessen Zulassung an die Zulassung des Quell-Fernlehrganges gebunden bleibt ("Cafeteria-Lehrgang"),
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.1
13.2.4
Zulassung eines Teilfernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.1
13.2.5
Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.1
Mindestgebühr: Euro 525
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 13.2.5:
Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.
13.2.6
Übernahme eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 40 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.1
13.2.7
Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen, sofern nicht Tarifstelle 13.2.5 zutrifft,
Gebühr: 30 Prozent des Verkaufspreises
13.2.8
Zulassung eines Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.1
Mindestgebühr: Euro 1 050
13.2.9
Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernstudienganges ("Cafeteria-Studiengang")
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.8
13.2.10
Zulassung eines Teilfernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.8
13.2.11
Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.8
Mindestgebühr: Euro 1 050
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 13.2.11:
Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Fernstudienganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.
13.2.12
Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen des Fernstudienganges, sofern nicht Tarifstelle 13.2.11 zutrifft,
Gebühr: 15 Prozent des Verkaufspreises
13.2.13
Registrierung der Anzeige eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient ("Hobby-Lehrgang") nach § 12 Absatz 1 Satz 4 FernUSG,
Gebühr: Euro 100
13.2.14
Überprüfung des Fortbestandes eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient ("Hobby-Lehrgang")
Gebühr: Euro 50
13.3
Hochschulwesen
13.3.1
Ausstellung von Urkunden über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Heilpädagogen
Gebühr: Euro 25
13.3.2
Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen oder Ausstellung von Bescheinigungen nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 125
13.4
Weiterbildung
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 13.4.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
13.4.1
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung nach § 11 Absatz 2 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AWbG
13.4.1.1
Anerkennung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 0 bis 210
13.4.1.2
Anerkennung mit Gutachterverfahren nach § 11 Absatz 5 AWbG
Gebühr: Euro 650 bis 850
13.5
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
13.5.1
Reglementierte Berufe
13.5.1.1
Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 9 bis 13, 13b und 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BQFG NRW, über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs "staatlich anerkannte Kindheitspädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Kindheitspädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin beziehungsweise staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin (FH) beziehungsweise staatlich anerkannter Heilpädagoge (FH)" und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 60 bis 600
13.5.1.2
Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des BQFG NRW über die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin/Ingenieur" nach § 2 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. 1970 S. 312) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden IngG, und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 200 bis 1 700
13.5.1.3
Abnahme einer Eignungsprüfung nach § 11 BQFG NRW zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 IngG erforderlichen Qualifikation
Gebühr: Euro 220 bis 3 000
13.5.1.4
Festlegung des Inhalts eines Anpassungslehrgangs nach § 11 BQFG NRW zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 IngG erforderlichen Qualifikation
Gebühr: Euro 200 bis 1 500
13.5.2
Nicht reglementierte Berufe
13.5.2.1
Entscheidungen im Rahmen eines Antrags nach § 4 BQFG NRW auf Feststellung der Gleichwertigkeit eines Ausbildungsnachweises in den Ausbildungsberufen Verwaltungsfachangestellte beziehungsweise Verwaltungsfachangestellter und Kauffrau beziehungsweise Kaufmann für Büromanagement, jeweils in der Fachrichtung Landes- oder Kommunalverwaltung
Gebühr: Euro 60 bis 800
13.6
Berufsbildungsgesetz
13.6.1
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach§ 30 Absatz 6 Berufsbildungsgesetz
Gebühr: Euro 25 bis 100
Import: