AVwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Klasseneinteilung
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- a)statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
- b)Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
- c)Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
- d)Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- a)schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- b)einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- c)Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
- d)ausgesteifte Skelettbauten,
- e)ebene Pfahlrostgründungen,
- f)einfache Gewölbe,
- g)einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- h)einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- i)einfache verankerte Stützwände;
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- a)statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
- b)vielfach statisch unbestimmte Systeme,
- c)statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
- d)einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
- e)statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- f)einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
- g)Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
- h)Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
- i)einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
- j)Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
- k)schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
- l)schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
- m)schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
- n)schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
- o)Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt,
- p)schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- q)schwierige, verankerte Stützwände,
- r)Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung;
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- a)statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
- b)schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
- c)räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
- d)schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
- e)Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
- f)Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
- g)statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- h)Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
- i)Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
- j)seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
- k)schiefwinklige Mehrfeldplatten,
- l)schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
- m)schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
- n)sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
- o)Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.
Quelle: Justizportal NRW
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