AufenthV Aufenthaltsverordnung
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Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland
- 1.
- auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
- 2.
- auf Grund des Rechts der Europäischen Union
(2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass
- 1.
- die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder
- 2.
- der amtliche Ausweis
- a)
- keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält,
- b)
- keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder
- c)
- die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält.
(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:
- 1.
- Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),
- 2.
- Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
- 3.
- Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
- 4.
- Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
- 5.
- amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,
- 6.
- Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),
- 7.
- Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden, und
- 8.
- Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden.
Quelle: BMJ
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