Suche

AtG  
Atomgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den Bund und das zuständige Land auf Freistellung nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundesregierung ausschließlich zuständig.
Quelle: BMJ
Import: