Artikel 115-Gesetz Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts vorangegangenen Jahres.
Quelle: BMJ
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