ARegV Anreizregulierungsverordnung
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Energie- & Umweltrecht
Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten
- 1.
- zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,
- 2.
- zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,
- 3.
- zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,
- 4.
- zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und
- 5.
- zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
- 1.
- zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,
- 2.
- zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,
- 3.
- zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,
- 4.
- zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21,
- 5.
- zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23,
- 6.
- zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und
- 7.
- zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.