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Anzeigenverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2809 - 2811;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


AB


Aktivische Beteiligungsanzeige
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
wird durch die BBk ausgefüllt
Identnummer des Instituts
PrüfungsverbandInstitut/Finanzholding-Gesellschaft/
gemischte Finanzholding-Gesellschaft


 Einzelanzeige Sammelanzeige
Dies ist Teilanzeige Nr.    von insgesamt    Teilanzeigen
mit Wirkung vom:       


1.  Art der Anzeige
 Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG) Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 1a Nr. 2 KWG)
 Befreiung (§ 31 Abs. 3 KWG)
Nachgeordnete Unternehmen von Instituten/Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 12a Abs. 1 Satz 3 KWG)
 Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 24 Abs. 3a Satz 2, 4 und 5 KWG)
2.  Anlass der Anzeige(Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)
 Entstehen Veränderung Beendigung
3.  Beteiligungsunternehmen
 CRR -Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
 Wertpapierinstitut
(§ 2 Abs. 1 WpIG)
 E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
 sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
 Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG)
 Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 17 KAGB)
 Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR)
 Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
 Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
 Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
 gemischte Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
 Versicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 VAG)
 Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
 Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
 Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
 sonstiges Unternehmen
Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)Identnummer (falls bekannt)
PLZSitzStaat
Register-Nr./AmtsgerichtRechtsträgerkennungWirtschaftszweigServicenummer
4.  Angaben zu den Beteiligungsquoten
wird durch die BBk ausgefüllt
Ident-Nr. des Beteiligungs-
unternehmens
Firma, Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit PLZund Staat;
Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer
KapitalanteilKapital des
Unternehmens
Tsd. Euro
Stimm-
rechts-
anteil
in
Prozent
Verhältnis zum
Institut
in
Prozent
Tsd. Euro
Nenn-
wert
Buch-
wert
Das Institut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nr. 3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von       Prozent.
Seite 1
5.
Weitere Angaben
5.1
Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden
 Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.
5.2
Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland ist
Es ist sichergestellt, dass die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG):
 ja nein
Falls „nein“ angekreuzt wurde:
Der nach Art. 36 in Verbindung mit dem Art. 19 Abs. 2 Buchstabe a CRR vorzunehmende Abzug der Buchwerte trägt unseres Erachtens in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 4 oder Abs. 5 KWG vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KWG):
 ja nein
5.3
Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist
 Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 CRR.   
 Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 CRR.
 Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 CRR.
 Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 CRR.
5.4
Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche oder ein sonstiges in Art. 89 Abs. 1 CRR genanntes Unternehmen ist
 Die Beteiligung unterliegt nicht den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.
 Die Beteiligung unterliegt vollständig den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.
 Die Beteiligung unterliegt teilweise den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt eine Beteiligung in Höhe von       .
Besondere Bemerkungen
Sachbearbeiter/inTelefon-Nr.E-Mail
Ort/DatumFirma/Unterschrift


Seite 2
Fußnoten:
Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
Quelle: BMJ
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