AnzV Anzeigenverordnung
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
AB
Aktivische Beteiligungsanzeige
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung | wird durch die BBk ausgefüllt | ||||||||||
Identnummer des Instituts | ||||||||||||
Prüfungsverband | Institut/Finanzholding-Gesellschaft/ gemischte Finanzholding-Gesellschaft |
Dies ist Teilanzeige Nr. von insgesamt Teilanzeigen | mit Wirkung vom: |
1. Art der Anzeige
Nachgeordnete Unternehmen von | ||
2. Anlass der Anzeige(Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)
3. Beteiligungsunternehmen
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) | (§ 2 Abs. 1 WpIG) | (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
(§ 1 Abs. 1 KWG) | (§ 1 Abs. 1a KWG) | (§ 17 KAGB) |
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR | (§ 1 Abs. 3 KWG) | (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR) |
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) | (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) | (§ 7 Nr. 33 VAG) |
eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG) | (§ 7 Nr. 31 VAG) | (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG) |
Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung) | Identnummer (falls bekannt) | |||||
PLZ | Sitz | Staat | ||||
Register-Nr./Amtsgericht | Rechtsträgerkennung | Wirtschaftszweig | Servicenummer |
4. Angaben zu den Beteiligungsquoten ,
wird durch die BBk ausgefüllt Ident-Nr. des Beteiligungs- unternehmens | Firma (lt. Registereintragung) mit PLZ Register-Nr./Amtsgericht | Kapitalanteil | Kapital des Unternehmens Tsd. Euro | Stimm- rechts- anteil in Prozent | Verhältnis zum Institut | |||||||||
in Prozent | Tsd. Euro | |||||||||||||
Nenn- wert | Buch- wert | |||||||||||||
Das Institut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nr. 3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von Prozent.
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- 5.
- Weitere Angaben
- 5.1
- Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden
□ Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden. - 5.2
- Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland istEs ist sichergestellt, dass die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG):
□ ja□ neinFalls „nein“ angekreuzt wurde:Der nach Art. 36 in Verbindung mit dem Art. 19 Abs. 2 Buchstabe a CRR vorzunehmende Abzug der Buchwerte trägt unseres Erachtens in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 4 oder Abs. 5 KWG vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KWG):□ ja□ nein - 5.3
- Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 CRR.□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 CRR.□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 CRR.□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 CRR. - 5.4
- Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche oder ein sonstiges in Art. 89 Abs. 1 CRR genanntes Unternehmen ist
□ Die Beteiligung unterliegt nicht den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.□ Die Beteiligung unterliegt vollständig den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.□ Die Beteiligung unterliegt teilweise den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt eine Beteiligung in Höhe von.
Besondere Bemerkungen |
Sachbearbeiter/in | Telefon-Nr. | |||||
Ort/Datum | Firma/Unterschrift |
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Fußnoten:
Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
Quelle: BMJ
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