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Anzeigenverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1741 - 1744;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


PVFU
ECB-CONFIDENTIAL


Anlage 1 zur Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWGvom:
 nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 oder Satz 5 KWG
Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholdinggesellschaft
(= beaufsichtigtes Unternehmen)
Name der Person
Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
– durch das beaufsichtigte Unternehmen auszufüllen –
1.  Angaben zur Tätigkeit
a. Bitte geben Sie an, welche Tätigkeit die angezeigte Person innehat/innehaben soll
  Mitglied des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans  Geschäftsleiter(in)
  Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses  Vorsitzende(r) des Vorstands/des Geschäftsleitungsorgans
  Vorsitzende(r) des Vergütungskontrollausschusses  stellvertretende(r) Geschäftsleiter(in)
  Vorsitzende(r) des Risikoausschusses  Verhinderungsvertreter (nach Sparkassenrecht)
  Vorsitzende(r) des Nominierungsausschusses  Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts
  Vorsitzende(r) des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans  Leitungsorgan einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
  sonstige Position (bitte näher erläutern)
b. Bitte geben Sie möglichst genau an, mit welchen Hauptaufgaben und Verpflichtungen die Tätigkeit in dem beaufsichtigten Unternehmen verbunden ist und wie
    viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Person unterstellt sein werden
    Bitte geben Sie an, ob und welchen Ausschüssen/Unterausschüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder des Vorstands die Person
    angehört/angehören wird und beschreiben Sie diese:
c. Bitte geben Sie nachfolgende Informationen zur Bestellung der Person:
Bestellung zum:
(Planmäßige) Amtszeit:
Wird die bestellte Person eine andere Person ersetzen?  JA
  NEIN
Falls JA, wen und warum?
Ist die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG, § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG oder § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder 4 i. V. m. Satz 5 KWG unverzüglich erstattet?  JA
  NEIN
Falls NEIN, bitte begründen:
In welchem Verhältnis stehen die Person und das beaufsichtigte Unternehmen (nach der Bestellung) zueinander?
  Dienstvertragsverhältnis
  Arbeitnehmer/in
  Sonstiges – bitte erläutern –
d.  Wird die Person vor Aufnahme der Tätigkeit oder im ersten Jahr ihrer Tätigkeit eine spezielle Schulung erhalten?  JA
  NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher:
SchulungsinhalteVeranstalter (interne Schulung oder Name des externen Veranstalters)Beginn:Ende:
2.  Interessenkonflikte
Wenn die angezeigte Person in Anlage 2 dieser Anzeige Erklärungen zu potentiellen Interessenkonflikten abgegeben hat, teilen Sie bitte mit, durch welche Maßnahmen der Interessenkonflikt (unabhängig davon, ob dieser als wesentlich oder nicht wesentlich zu betrachten ist) verhindert, abgeschwächt oder gelöst werden soll. Bitte fügen Sie entsprechende Unterlagen (z. B. Satzung, Geschäftsordnung) bei.
3.  Kollektive Eignung
1. Wie ist die Person im Hinblick auf die kollektive Eignung der Geschäftsleitung/des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des beaufsichtigten Unternehmens einzuordnen? Bitte erläutern Sie, warum die (beabsichtigte) Bestellung die kollektive Eignung des Organs ergänzt. Bitte nehmen Sie dabei ggf. auf das Ergebnis der jüngsten Selbsteinschätzung der kollektiven Eignung des Organs Bezug.
2. Bitte erläutern Sie allgemein die Schwächen, soweit diese in Bezug auf die Zusammensetzung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans festgestellt wurden:
3. Wie wird die Person dazu beitragen, einige oder alle unter Nummer 2 genannten Schwächen zu beheben?
4.  Weitere Informationen/Anmerkungen


Erklärung des beaufsichtigten Unternehmens
Der Unterzeichner/die Unterzeichnerin bestätigt, dass
  die im vorliegenden Fragebogen getätigten Angaben nach seinem/ihrem besten Wissen und Gewissen zutreffend und vollständig sind;
  das beaufsichtigte Unternehmen die Bundesanstalt bei Eintritt einer wesentlichen Änderung bezüglich der getätigten Angaben unverzüglich informieren wird;
  das beaufsichtigte Unternehmen sämtliche zur Beurteilung der fachlichen Eignung oder Sachkunde, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit der Person notwendigen Informationen angefordert und bei der Entscheidung, die Person als fachlich geeignet oder sachkundig, zuverlässig und ausreichend zeitlich verfügbar zu betrachten, ausreichend berücksichtigt hat;
  die Beschreibung der Funktion, die die Person innehat/innehaben soll, diejenigen Aspekte der Aktivitäten des beaufsichtigten Unternehmens, für die die Person zuständig ist/sein soll, zutreffend wiedergibt;
  das beaufsichtigte Unternehmen auf Grundlage sorgfältiger Erkundigungen und unter Bezugnahme auf die in § 25c Abs. 1 und 2 KWG oder § 25d Abs. 1 bis 3 KWG bzw. § 2d Abs. 1 KWG geregelten Eignungskriterien der Auffassung ist, dass die angezeigte Person fachlich geeignet oder sachkundig, zuverlässig und ausreichend zeitlich verfügbar ist;
  das beaufsichtigte Unternehmen die angezeigte Person auf die gesetzlichen Verpflichtungen, die mit der Funktion, die die Person innehat/innehaben soll, hingewiesen hat.
Datum, Unterschrift
Erläuterungen:
Allgemeines:
Die Europäische Zentralbank strebt eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Leitungsorgane der beaufsichtigten Unternehmen der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) teilnehmenden Mitgliedsstaaten an. Dies erfordert eine Harmonisierung der der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen. Der vorliegende Fragebogen fußt insofern auf dem durch das Supervisory Board der Europäischen Zentralbank am 3. August 2016 verabschiedeten „Fit and Proper Questionnaire“. Unbeschadet der Harmonisierung der durch die Unternehmen und Personen abzugebenden Informationen legt die Europäische Zentralbank bei der „Fit&Proper“-Beurteilung der Leitungsorgane von deutschen Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen des Kreditwesengesetzes zugrunde.
Der Fragebogen ist von anzeigenden Instituten oder Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zu verwenden. Im Fragebogen wird zur besseren Lesbarkeit der Begriff „beaufsichtigtes Unternehmen“ verwendet.
Der Fragebogen ist sorgfältig und vollständig auszufüllen.
Der vollständig ausgefüllte Fragebogen ist der Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG, § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 5 KWG oder § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Satz 5 KWG beizufügen. Eine separate Einreichung ist grundsätzlich möglich.
Zu 1. Angaben zur Tätigkeit:
Zu c: Informationen zur Bestellung der Person:
In der Regel handelt es sich bei den Verträgen der Geschäftsleiter um Dienstverträge. Soweit eine andere Vertragsgestaltung vorliegt, ist „Sonstiges“ zu wählen und entsprechend zu erläutern.
Für ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, das kein Arbeitnehmervertreter nach den jeweiligen Mitbestimmungsgesetzen ist, ist regelmäßig die Option „Sonstiges“ auszuwählen. Bei dieser Option sollten weitere Erläuterungen (z. B. geborenes Mitglied, Vertreter/in des Anteilseigners) gegeben werden.
Die nach dem KWG vorgeschriebenen Anzeigen sind unverzüglich zu erstatten. Die Bundesanstalt geht regelmäßig davon aus, dass eine Anzeige nicht mehr unverzüglich erfolgt ist, sobald ein Zeitraum von zwei Wochen nach Entscheidung des zuständigen Organs überschritten ist.
Zu Erklärung des beaufsichtigten Unternehmens:
Zur Erstattung der Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 15, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1, Satz 5, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4, Satz 5 KWG ist das beaufsichtigte Unternehmen verpflichtet. Die Abgabe der Erklärungen des beaufsichtigten Unternehmens kann, unbeschadet der Vertretungsbefugnis nach außen durch das für die Bestellung der angezeigten Person berechtigte Organ erfolgen.
Eine wesentliche Änderung ist eine Änderung, die sich auf die fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit oder ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der angezeigten Person auswirken kann. Soweit die Änderung nicht in Erfüllung der Anzeigepflichten nach dem KWG gemeldet wird (z. B. die Annahme eines weiteren Mandats), erfolgt die Information grundsätzlich durch das beaufsichtigte Unternehmen.
Quelle: BMJ
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