AnzV Anzeigenverordnung
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
PVFU
ECB-CONFIDENTIAL
ECB-CONFIDENTIAL
Anlage 1 zur Anzeige | vom: | |||
Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholdinggesellschaft (= beaufsichtigtes Unternehmen) | Name der Person |
Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
– durch das beaufsichtigte Unternehmen auszufüllen –
– durch das beaufsichtigte Unternehmen auszufüllen –
1. Angaben zur Tätigkeit
a. Bitte geben Sie an, welche Tätigkeit die angezeigte Person innehat/innehaben soll | |||
b. Bitte geben Sie möglichst genau an, mit welchen Hauptaufgaben und Verpflichtungen die Tätigkeit in dem beaufsichtigten Unternehmen verbunden ist und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Person unterstellt sein werden | |||
Bitte geben Sie an, ob und welchen Ausschüssen/Unterausschüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder des Vorstands die Person angehört/angehören wird und beschreiben Sie diese: | |||
c. Bitte geben Sie nachfolgende Informationen zur Bestellung der Person: | |||
Bestellung zum: | (Planmäßige) Amtszeit: | ||
Wird die bestellte Person eine andere Person ersetzen? | |||
Falls JA, wen und warum? | |||
Ist die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG, § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG oder § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder 4 i. V. m. Satz 5 KWG unverzüglich erstattet? | |||
Falls NEIN, bitte begründen: | |||
In welchem Verhältnis stehen die Person und das beaufsichtigte Unternehmen (nach der Bestellung) zueinander? | |||
d. Wird die Person vor Aufnahme der Tätigkeit oder im ersten Jahr ihrer Tätigkeit eine spezielle Schulung erhalten? | |||
Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher: | |||
Schulungsinhalte | Veranstalter (interne Schulung oder Name des externen Veranstalters) | Beginn: | Ende: |
2. Interessenkonflikte
Wenn die angezeigte Person in Anlage 2 dieser Anzeige Erklärungen zu potentiellen Interessenkonflikten abgegeben hat, teilen Sie bitte mit, durch welche Maßnahmen der Interessenkonflikt (unabhängig davon, ob dieser als wesentlich oder nicht wesentlich zu betrachten ist) verhindert, abgeschwächt oder gelöst werden soll. Bitte fügen Sie entsprechende Unterlagen (z. B. Satzung, Geschäftsordnung) bei. |
3. Kollektive Eignung
1. Wie ist die Person im Hinblick auf die kollektive Eignung der Geschäftsleitung/des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des beaufsichtigten Unternehmens einzuordnen? Bitte erläutern Sie, warum die (beabsichtigte) Bestellung die kollektive Eignung des Organs ergänzt. Bitte nehmen Sie dabei ggf. auf das Ergebnis der jüngsten Selbsteinschätzung der kollektiven Eignung des Organs Bezug. |
2. Bitte erläutern Sie allgemein die Schwächen, soweit diese in Bezug auf die Zusammensetzung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans festgestellt wurden: |
3. Wie wird die Person dazu beitragen, einige oder alle unter Nummer 2 genannten Schwächen zu beheben? |
4. Weitere Informationen/Anmerkungen
Erklärung des beaufsichtigten Unternehmens | ||
Der Unterzeichner/die Unterzeichnerin bestätigt, dass | ||
Datum, Unterschrift |
Erläuterungen:
Allgemeines:
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- Die Europäische Zentralbank strebt eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Leitungsorgane der beaufsichtigten Unternehmen der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) teilnehmenden Mitgliedsstaaten an. Dies erfordert eine Harmonisierung der der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen. Der vorliegende Fragebogen fußt insofern auf dem durch das Supervisory Board der Europäischen Zentralbank am 3. August 2016 verabschiedeten „Fit and Proper Questionnaire“. Unbeschadet der Harmonisierung der durch die Unternehmen und Personen abzugebenden Informationen legt die Europäische Zentralbank bei der „Fit&Proper“-Beurteilung der Leitungsorgane von deutschen Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen des Kreditwesengesetzes zugrunde.
- –
- Der Fragebogen ist von anzeigenden Instituten oder Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zu verwenden. Im Fragebogen wird zur besseren Lesbarkeit der Begriff „beaufsichtigtes Unternehmen“ verwendet.
- –
- Der Fragebogen ist sorgfältig und vollständig auszufüllen.
- –
- Der vollständig ausgefüllte Fragebogen ist der Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG, § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 5 KWG oder § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Satz 5 KWG beizufügen. Eine separate Einreichung ist grundsätzlich möglich.
Zu 1. Angaben zur Tätigkeit:
Zu c: Informationen zur Bestellung der Person:
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- In der Regel handelt es sich bei den Verträgen der Geschäftsleiter um Dienstverträge. Soweit eine andere Vertragsgestaltung vorliegt, ist „Sonstiges“ zu wählen und entsprechend zu erläutern.
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- Für ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, das kein Arbeitnehmervertreter nach den jeweiligen Mitbestimmungsgesetzen ist, ist regelmäßig die Option „Sonstiges“ auszuwählen. Bei dieser Option sollten weitere Erläuterungen (z. B. geborenes Mitglied, Vertreter/in des Anteilseigners) gegeben werden.
- –
- Die nach dem KWG vorgeschriebenen Anzeigen sind unverzüglich zu erstatten. Die Bundesanstalt geht regelmäßig davon aus, dass eine Anzeige nicht mehr unverzüglich erfolgt ist, sobald ein Zeitraum von zwei Wochen nach Entscheidung des zuständigen Organs überschritten ist.
Zu Erklärung des beaufsichtigten Unternehmens:
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- Zur Erstattung der Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 15, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1, Satz 5, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4, Satz 5 KWG ist das beaufsichtigte Unternehmen verpflichtet. Die Abgabe der Erklärungen des beaufsichtigten Unternehmens kann, unbeschadet der Vertretungsbefugnis nach außen durch das für die Bestellung der angezeigten Person berechtigte Organ erfolgen.
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- Eine wesentliche Änderung ist eine Änderung, die sich auf die fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit oder ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der angezeigten Person auswirken kann. Soweit die Änderung nicht in Erfüllung der Anzeigepflichten nach dem KWG gemeldet wird (z. B. die Annahme eines weiteren Mandats), erfolgt die Information grundsätzlich durch das beaufsichtigte Unternehmen.
Quelle: BMJ
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