Ärzte-ZV Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Das Arztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
(2) Das Arztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.
Quelle: BMJ
Import: