AbwV Abwasserverordnung
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Energie- & Umweltrecht
- A
- Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Betriebswasseraufbereitung, aus indirekten Kühlsystemen sowie für Niederschlagswasser.
- B
- Allgemeine Anforderungen
(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
- 1.
- abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden,
- 2.
- Verwendung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen.
- 1.
- Alkylphenolethoxylate(APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,
- 2.
- Tenside oder andere grenzflächenaktive Stoffe, die die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit nach § 3 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in Verbindung mit der Tensidverordnung vom 30. Januar 1977 (BGBl. I S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851), nicht erfüllen.
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||
mg/l | kg/t | ||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 150 | 1,5 | |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 10 | 0,1 | |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 30 | 0,3 | |
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 40 | 0,4 | |
Phosphor, gesamt | 2 | 0,02 | |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | ||
Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) | 2 |
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verarbeitungskapazität von Rohwolle.
(3) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
- E
- Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls