AbwV Abwasserverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
- A
- Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
- 1.
- indirekten Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung,
- 2.
- anderen fotochemische Prozessen, die nicht Absatz 1 zuzuordnen sind,
- 3.
- Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von nicht mehr als 200 m2je Jahr, wenn kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- 1.
- getrennte Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Badüberläufe zur Badbehandlung,
- 2.
- Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie Spritzschutz, verschleppungsarmer Film- und Papiertransport,
- 3.
- Einsparung von Spülwasser durch geeignete Verfahren wie Kaskadenspülung, Wassersparschaltung und Kreislaufführung,
- 4.
- Rückführung von Fixierbädern mit Ausnahme des Röntgen- und Mikrofilmbereichs in einen Recyclingprozess bei einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 3 000 m2je Jahr.
- 5.
- Rückführung von Fixierbädern, Bleichfixierbädern, Bleichbädern und Farbentwicklern in einen Recyclingprozess bei einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 30 000 m2je Jahr.
(3) Bei der Behandlung von Bädern darf Chlor oder Hypochlorit nicht angewendet werden.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 2 und 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe, die im Abwasser nicht enthalten sein dürfen, in den eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen nicht vorkommen.
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
- 1.
- Abwasser aus der Behandlung von Bädern
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-MischprobeStichprobe mg/l mg/l Silber 0,7 - Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) - 0,5 Chrom, gesamt 0,5 - Chrom VI - 0,1 Zinn 0,5 - Quecksilber 0,05 - Cadmium 0,05 - Cyanid, gesamt 2 -
- 2.
- SpülwasserIn Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von über 3 000 m2je Jahr dürfen bei der Einleitung von Spülwasser in Abhängigkeit von der Betriebsgröße folgende Frachtwerte für Silber nicht überschritten werden:
Film- und Papierdurchsatz in m2je Jahr Silber-Fracht mg/qmmehr als 3 000 bis 30 000 - Schwarz/Weiß- und Röntgenfotografie 50 - Farbfotografie 70 mehr als 30 000 30
(2) Eine in Absatz 1 für einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis 30 000 m2je Jahr bestimmte Anforderung für Silber gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere gleichwertige Einrichtung zur Minderung der Silberfracht eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.