AbwV Abwasserverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- A
- Anwendungsbereich
- 1.
- Altölvorbehandlung und -aufarbeitung,
- 2.
- Behandlung von Abfällen,
- 3.
- Regeneration von beladenen Ionenaustauschern und Adsorptionsmaterialien sowie
- 4.
- Innenreinigung von Behältern und Behältnissen nach Lagerung und Transport.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser, das aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung, aus der biologischen Behandlung von Abfällen, aus der getrennten Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner nicht für Abwasser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen betrieben werden, für die Anforderungen in einem anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen Beschaffenheit derjenigen des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 200 |
Nitritstickstoff (NO2-N) | mg/l | 2 |
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 30 |
Aluminium | mg/l | 3 |
Eisen | mg/l | 3 |
Fluorid, gesamt | mg/l | 30 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 2 |
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | mg/l | 0,15 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | |
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) | 4 | |
Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) | 4 |
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als "gesamter gebundener Stickstoff (TNb)" bestimmt und eingehalten wird.
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Stichprobe | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
mg/l | mg/l | |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1 | - |
Arsen | - | 0,1 |
Blei | - | 0,5 |
Cadmium | - | 0,2 |
Chrom, gesamt | - | 0,5 |
Chrom VI | 0,1 | - |
Kupfer | - | 0,5 |
Nickel | - | 1 |
Quecksilber | - | 0,05 |
Zink | - | 2 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 0,1 | - |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1 | - |
Chlor, freies | 0,5 | - |
Benzol und Derivate | - | 1 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | 20 | - |
(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
- 1.
- Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi= 2, Giftigkeit gegenüber Daphnien GD= 4 und Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL= 4.
- Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
- 2.
- Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreicht.
- E
- Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
- F
- Anforderungen für vorhandene Einleitungen