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AbgrabG NRW  
Abgrabungsgesetz NRW

(1) Genehmigungsbehörden sind die Kreisordnungsbehörden.
(2) Bei Abgrabungen, welche den Zuständigkeitsbereich einer Genehmigungsbehörde überschreiten, bestimmt die nächsthöhere gemeinsame Naturschutzbehörde die zuständige Genehmigungsbehörde.
(3) Die Kreisordnungsbehörden haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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