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AbgG NRW  
Abgeordnetengesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Das Gesetz tritt mit Beginn der 14. Wahlperiode in Kraft. Leistungen nach den §§ 5 und 6 werden erstmalig mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen gezahlt.
(2) Die in den Landtag der 14. Wahlperiode gewählten Bewerber und Bewerberinnen, die nicht dem Landtag der 13. Wahlperiode angehört haben, erhalten ab dem Tag der Annahme der Wahl Entschädigungen nach den §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 5, 20 und 21 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004.
(3) Unbeschadet § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 erhalten die Mitglieder des 14. Landtags, die dem Landtag bereits in der 13. Wahlperiode angehört haben, ab Beginn der 14. Wahlperiode Leistungen nach diesem Gesetz. Soweit für den Monat, in den der Beginn der Wahlperiode fällt, bereits Leistungen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, gezahlt worden sind, erfolgt eine Verrechnung.
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