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AbgG NRW  
Abgeordnetengesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Auf Grund des § 2 des Landesrechtsstellungsgesetzes vom 25. April 1972 (GV. NRW. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 456), in den Ruhestand getretene Beamte und Beamtinnen, die in einen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt werden, gelten mit dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag als unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und Pflichten (§ 23 Abs. 1) wieder in das Beamtenverhältnis berufen, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für diese Berufung noch erfüllen; das gilt für Beamte und Beamtinnen auf Zeit nur insoweit, als in diesem Zeitpunkt ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ansprüche, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Landtags hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-, des Versorgungs- und des Laufbahnrechts entstanden sind, bleiben erhalten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter und Richterinnen. Er gilt sinngemäß für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis auf Grund des § 7 des Landesrechtsstellungsgesetzes geruht hat.
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