AbgG NRW Abgeordnetengesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Der Präsident bzw. die Präsidentin kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtags einmalige Unterstützungen, einem ehemaligen Mitglied des Landtags und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.
Quelle: Justizportal NRW
Import: