AbfVerbrG Abfallverbringungsgesetz
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Energie- & Umweltrecht
Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.
- Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,
Quelle: BMJ
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