9. ProdSV Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)
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Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass
- 1.
- die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden,
- 2.
- die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und
- 3.
- eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde.
(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.
Quelle: BMJ
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