43. BImSchV Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur
- 1.
- die Monitoringstandorte gemäß § 15 Absatz 1 und die jeweiligen für die Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren gemäß § 15 Absatz 2 sowie
- 2.
- die Monitoringdaten gemäß § 15 Absatz 2.
(2) Die Übermittlung der Monitoringstandorte und der jeweiligen für die Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2018 und danach alle vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Übermittlung der Monitoringdaten nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2019 und danach alle vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Quelle: BMJ
Import: