42. BImSchV Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Teil 1
Inhalt des Betriebstagebuchs nach § 12
- 1.
- Anlage-ID
- 2.
- Angaben zum Standort der Anlage
(Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts) - 3.
- Angaben zum Betreiber der Anlage
(Name, Adresse, Ansprechpartner) - 4.
- Art der Anlage
- a)
- Verdunstungskühlanlage
- b)
- Nassabscheider
- c)
- Kühlturm
- 5.
- Datum der erstmaligen Inbetriebnahme
- 6.
- Änderungen an der Anlage mit Angaben zur Art der Änderung, Zeitpunkt des Änderungsbeginns und der Wiederinbetriebnahme
- 7.
- Datum der Stilllegung
- 8.
- Angaben zum Betriebszustand der Anlage mit Datum der Zustandsänderungen,
insbesondere Betrieb unter Last, Betrieb ohne Last mit aktiviertem Nutzwasserkreislauf, Betriebsunterbrechung mit gefülltem Nutzwasserkreislauf, Entleerung und Wiederbefüllung des Nutzwasserkreislaufs - 9.
- Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Prüfwerte
- a)
wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt? „Ja/Nein“ - b)
welcher Prüfwert (PW) wurde überschritten? „PW1/PW2“ - c)
falls ja, Angaben zu den ergriffenen Maßnahmenwurden Maßnahmen ergriffen? „Ja/Nein“ - d)
welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss
der Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2
oder § 8 Absatz 2 Nummer 3 erreicht?„ < PW1/< PW2“
- 10.
- Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte
- a)
wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt? „Ja/Nein“ - b)
- Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen
- c)
welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss
der Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 erreicht?„ < PW1/< PW2“
- 11.
- Angaben zur Biozidzugabe (Zeitpunkt, Menge und Art des Biozids)
- 12.
- sonstige Nachweise gemäß dieser Verordnung
- 13.
- Überprüfung nach § 14
- a)
- Datum der letzten Überprüfung nach Absatz 1
- b)
- überprüfende Stelle (Name, Adresse, Ansprechpartner) nach Absatz 2
Teil 2
Inhalt der Anzeigen nach § 13
- 1.
- Anzeigen nach § 13 Absatz 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5
- 2.
- Anzeigen nach § 13 Absatz 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5
- 3.
- Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 6
- 4.
- Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 5 und 7
Quelle: BMJ
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