39. BImSchV Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
- A.
- ZieleMit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass die notwendigen Informationen über Werte für den Hintergrund zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um
- 1.
- die erhöhten Werte in stärker schadstoffbelasteten Flächen (städtischer Hintergrund, Industriestandorte, verkehrsbezogene Standorte) sowie den möglichen Anteil des Ferntransports von Schadstoffen beurteilen zu können,
- 2.
- um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und
- 3.
- um das Verständnis für einzelne Schadstoffe wie z. B. Partikel zu fördern.
Außerdem sind die Informationen auf Grund des verstärkten Einsatzes von Modellen – auch für städtische Gebiete – notwendig. - B.
- StoffeDie Messungen von PM2,5müssen mindestens die Gesamtmassenkonzentration sowie, zur Charakterisierung der chemischen Zusammensetzung, die Konzentrationen entsprechender Verbindungen umfassen. Zumindest die nachstehenden chemischen Spezies sind zu berücksichtigen:
SO42- Na+ NH4+ Ca2+ elementarer Kohlenstoff (EC) NO3- K+ Cl- Mg2+ organischer Kohlenstoff (OC) - C.
- StandortkriterienDie Messungen sollten – im Einklang mit Anlage 3 Abschnitt A, B und C – vor allem im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden.