38. BImSchV Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für
- 1.
- die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5,
- 2.
- die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,
- 3.
- die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und
- 4.
- die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für
- 1.
- eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,
- 2.
- die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,
- 3.
- die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,
- 4.
- die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,
- 5.
- die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,
- 6.
- die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,
- 7.
- die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,
- 8.
- die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und
- 9.
- die Übermittlung der Daten nach § 16.
Quelle: BMJ
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