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37. BImSchV  
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Stellt die Biokraftstoffquotenstelle anhand vorliegender Unterlagen Unregelmäßigkeiten fest, die eine Überprüfung durch das Umweltbundesamt erforderlich machen, stellt die Biokraftstoffquotenstelle ein Überprüfungsersuchen beim Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt teilt der Biokraftstoffquotenstelle das Ergebnis seiner Überprüfung in angemessener Frist mit.
(2) Stellt die Biokraftstoffquotenstelle anhand vorliegender Unterlagen Unregelmäßigkeiten fest, die eine Überprüfung durch die Bundesnetzagentur erforderlich machen, stellt die Biokraftstoffquotenstelle ein Überprüfungsersuchen bei der Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur teilt der Biokraftstoffquotenstelle das Ergebnis seiner Überprüfung in angemessener Frist mit.
Quelle: BMJ
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