36. BImSchV Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
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Die in § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Prozentsätze für das Kalenderjahr 2024 und die nachfolgenden Kalenderjahre werden um jeweils 0,1 Prozentpunkte angehoben.
Quelle: BMJ
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