- § 1Anwendungsbereich
- § 2Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen
- § 3Kennzeichnung
- § 4Ausgabe der Plaketten
- § 5Nachweis der Schadstoffgruppe für im Inland zugelassene Fahrzeuge
- § 6Nachweis der Schadstoffgruppe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge
- Anhang 1Plakettenmuster (zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1)
- Anhang 2Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen (zu § 2 Abs. 2)
- Anhang 3Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1 (zu § 2 Abs. 3)
Verweise
in § 2 35. BImSchV
35. BImSchV Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette nach Anhang 1 gekennzeichnet sind, sind von einem Verkehrsverbot im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befreit, soweit ein darauf bezogenes Verkehrszeichen dies vorsieht.
(2) Kraftfahrzeuge werden unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet. Die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen im Einzelnen ergibt sich aus Anhang 2.
(3) Kraftfahrzeuge, die in Anhang 3 aufgeführt sind, sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß Absatz 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind.
Quelle: BMJ
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Notizen
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