31. BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
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Energie- & Umweltrecht
Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
- die im Anhang III für die Anlage festgelegten
- a)
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,
- b)
- Grenzwerte für diffuse Emissionen und
- c)
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen und
- 2.
- die im Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen
Quelle: BMJ
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