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21. BImSchV  
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 eine Tankstelle nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
2.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt,
3.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6 Satz 3, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4.
entgegen § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gasrückführungssystem nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
5.
entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
6.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
8.
entgegen § 5 Absatz 4 eine Tankstelle nicht oder nicht rechtzeitig instand setzt oder eine Wiederholungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
9.
entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
10.
entgegen § 5 Absatz 5 Satz 3 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,
11.
entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 ein Gasrückführungssystem nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt,
12.
entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine signalisierte Störung unverzüglich behoben wird,
13.
entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den jährlichen Durchsatz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfasst,
14.
entgegen § 6 Absatz 1 ein Schild, einen Aufkleber oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt.
Quelle: BMJ
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