2. ProdSV Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
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Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
(1) Einführer dürfen nur konformes Spielzeug in den Verkehr bringen.
(2) Bevor ein Einführer ein Spielzeug in den Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Der Einführer darf ein Spielzeug erst in den Verkehr bringen, wenn
- 1.
- der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,
- 2.
- das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,
- 3.
- dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und
- 4.
- der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Solange sich ein Spielzeug in seinem Verantwortungsbereich befindet, ist jeder Einführer dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen nicht die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG beeinträchtigen.
(4) Die Einführer haben über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie den Marktüberwachungsbehörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 2 Satz 1 gilt für den Einführer entsprechend.
Quelle: BMJ
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