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2. ProdSV  
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Die in § 3 Absatz 2 erwähnten technischen Unterlagen müssen insbesondere die in Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführten Unterlagen enthalten sowie alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass die Spielzeuge die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der genannten Richtlinie erfüllen.
(2) Auf begründetes Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde hat der Hersteller der zuständigen Marktüberwachungsbehörde innerhalb einer Frist von 30 Tagen die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt, kann die zuständige Marktüberwachungsbehörde eine kürzere Frist zur Vorlage der in Satz 1 genannten Unterlagen setzen.
(3) Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 und 2 nicht nach, so kann die zuständige Marktüberwachungsbehörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.
Quelle: BMJ
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