17. BImSchV Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
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Energie- & Umweltrecht
(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
- 1.
- Angaben über die Messplanung,
- 2.
- das Ergebnis jeder periodischen Messung,
- 3.
- das verwendete Messverfahren und
- 4.
- die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.