Suche

13. BImSchV  
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
1.
3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
2.
6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,
3.
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
4.
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
Quelle: BMJ
Import: