13. BImSchV Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
- 1.
- 3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
- 2.
- 6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,
- 3.
- 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
- 4.
- 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
Quelle: BMJ
Import: