13. BImSchV Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
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Energie- & Umweltrecht
(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen. Den Messbericht hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
- 1.
- Angaben über die Messplanung,
- 2.
- das Ergebnis jeder periodischen Messung,
- 3.
- das verwendete Messverfahren und
- 4.
- die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den jeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet.
Quelle: BMJ
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