10. ProdSV Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
(1) Unabhängig von den Maßnahmen nach § 22 fordert die zuständige Behörde den betreffenden Wirtschaftsakteur oder den privaten Einführer dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
- 1.
- die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes oder von § 14 dieser Verordnung angebracht,
- 2.
- die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU wurden nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
- 3.
- die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig,
- 4.
- die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
- 5.
- eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6 oder 8 ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, trifft die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken oder um dafür zu sorgen, dass das Produkt zurückgerufen oder zurückgenommen wird. Im Falle eines privaten Einführers trifft die zuständige Behörde, falls die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter besteht, alle geeigneten Maßnahmen um die erstmalige Verwendung oder Nutzung des Produkts zu untersagen oder einzuschränken.
Quelle: BMJ
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