10. ProdSV Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
- 1.
- ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
- 2.
- ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Quelle: BMJ
Import: