37. BImSchVVerordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff

Nachweise

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Anerkannte Nachweise§ 15 Vorlage der Nachweise

Abschnitt 2: Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

§ 16 Ausstellung von Nachweisen§ 17 Inhalt und Form der Nachweise§ 18 Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme§ 20 Fehlende oder nicht ausreichende Angaben§ 21 Weitere anerkannte Nachweise§ 22 Teilnachweise§ 23 Unwirksamkeit von Nachweisen

Abschnitt 3: Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

§ 24 Anerkannte Zertifikate§ 25 Ausstellung von Zertifikaten§ 26 Inhalt der Zertifikate§ 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten§ 28 Gültigkeit der Zertifikate§ 29 Weitere anerkannte Zertifikate

Abschnitt 4: Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 1: Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen§ 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 32 Verfahren zur Anerkennung§ 33 Inhalt der Anerkennung§ 34 Erlöschen der Anerkennung§ 35 Widerruf der Anerkennung§ 36 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 2: Aufgaben von Zertifizierungsstellen
§ 37 Führen von Verzeichnissen§ 38 Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten§ 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen§ 40 Weitere Berichte und Mitteilungen§ 41 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
Unterabschnitt 3: Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 42 Überwachung und Maßnahmen
Unterabschnitt 4: Vorläufige Anerkennung
§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen