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20. BImSchVVerordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
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Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Begriffsbestimmungen
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Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

§ 3 Lagerung in Tanklagern§ 4 Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern§ 5 Bewegliche Behältnisse§ 6 Befüllung der Lagertanks von Tankstellen
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Verfahren zur Messung und Überwachung

§ 7 Meßöffnungen und Meßplätze§ 8 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen§ 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen
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Gemeinsame Vorschriften

§ 10 Andere oder weitergehende Anforderungen§ 11 Zulassung von Ausnahmen§ 12 Zugänglichkeit der Normen§ 13 Ordnungswidrigkeiten
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Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 14 Übergangsregelung§ 15 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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