UVPGGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Umweltverträglichkeitsprüfung

Abschnitt 1: Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 4 Umweltverträglichkeitsprüfung§ 5 Feststellung der UVP-Pflicht§ 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben§ 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben§ 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko§ 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben§ 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben§ 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist§ 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist§ 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben§ 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen§ 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577§ 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau§ 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen

Abschnitt 2: Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen§ 16 UVP-Bericht§ 17 Beteiligung anderer Behörden§ 18 Beteiligung der Öffentlichkeit§ 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit§ 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit§ 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens§ 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum§ 24 Zusammenfassende Darstellung§ 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung§ 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens§ 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids§ 28 Überwachung

Abschnitt 3: Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren

§ 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen§ 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen§ 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde§ 32 Verbundene Prüfverfahren