Allgemeine Bestimmungen
Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
§ 4 Verpflichtung zur Nachrüstung der Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Niederspannungsnetz§ 5 Verpflichtung zur Nachrüstung der Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Mittelspannungsnetz§ 6 Informationspflicht der Übertragungsnetzbetreiber§ 7 Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen§ 8 Durchführung der Nachrüstung; Fristen§ 9 Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie§ 10 Kosten
Nachrüstung von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2
§ 11 Vorbereitung der Nachrüstung§ 12 Aufforderung zur Nachrüstung§ 13 Pflichten der Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2§ 14 Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen§ 15 Ausnahmefälle§ 16 Ausnahmebegehren und Nachweis des Ausnahmefalles§ 17 Prüfung der Ausnahmebegehren und Mitteilung der Ergebnisse§ 18 Frist zur Nachrüstung§ 19 Qualitätskontrolle§ 20 Information der Bundesnetzagentur§ 21 Anteilige Kostenübernahme§ 22 Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen§ 23 Ordnungswidrigkeiten