MessEGMess- und Eichgesetz

Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt

Unterabschnitt 1: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 6 Inverkehrbringen von Messgeräten§ 7 Vermutungswirkung§ 8 Konformitätserklärung§ 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten§ 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte

Unterabschnitt 2: Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle§ 12 Befugnisse der anerkennenden Stelle§ 13 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen§ 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden§ 15 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle§ 16 Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle§ 17 Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle§ 18 Vergabe von Kennnummern§ 19 Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle§ 20 Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle§ 21 Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen§ 21a Akkreditierte interne Stelle§ 22 Widerruf der Anerkennung

Unterabschnitt 3: Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 23 Pflichten des Herstellers§ 24 Pflichten des Bevollmächtigten§ 25 Pflichten des Einführers§ 26 Pflichten des Händlers

Unterabschnitt 4: Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen

§ 27 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung§ 28 Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden§ 29 Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28

Unterabschnitt 5: Verordnungsermächtigung

§ 30 Verordnungsermächtigung

Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung

Übergangs- und Schlussbestimmungen