GDNGGesundheitsdatennutzungsgesetz

Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

Begriffsbestimmungen

Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten; Verordnungsermächtigung

Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit mit Daten der klinischen Krebsregister der Länder; Verordnungsermächtigung

Datenschutzaufsicht bei länderübergreifenden Gesundheitsforschungsvorhaben

Weiterverarbeitung von Versorgungsdaten zur Qualitätssicherung, zur Förderung der Patientensicherheit und zu Forschungszwecken

Geheimhaltungspflichten

Registrierungspflicht; Publikationspflicht von Forschungsergebnissen bei Verarbeitung von Gesundheitsdaten im öffentlichen Interesse

Strafvorschriften