ZPOEG Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
(1) Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurteile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können.
(2) Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von dem Tag der Verkündung oder Zustellung des Urteils laufende Notfrist gebunden sind.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Schemata and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Nat. Zivilprozessrecht
notes
for § 19 ZPOEG
No notes available.