ZPO
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in § 86 ZPO

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Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
Source: BMJ
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