ZPO Zivilprozessordnung
ZPO
Zivilprozessordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
- 1.
- Ort und Zeit der Aufnahme;
- 2.
- den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
- 3.
- die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
- 4.
- den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
- 5.
- die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Nat. Zivilprozessrecht
notes
for § 762 ZPO
No notes available.