ZPO
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in § 182 ZPO

ZPO  

Zivilprozessordnung

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
Source: BMJ
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Zivilurteil - Vorlage/Muster mit Erläuterungen

 

Das folgende Muster eines Zivilurteils kann in Referendariat und Praxis verwendet werden. Es finden sich ausführliche Erläuterungen zu allen Elementen in den Fußnoten. Vorgaben zum Urteil eines Zivilgerichts enthalten vor allem die §§ 311, 313 ZPO. Das folgende Muster orientiert sich an den Vorgaben und Gepflogenheiten in Berlin. 

 

 

[Landeswappen]

 

Amtsgericht Schöneberg

Im Namen des Volkes1

Urteil2

 

 [verkündet am: 10. Januar 2025]3

3 C 123/244                                                                                         

 

In dem Rechtsstreit5

 

1.       des Herrn Kurt Klieninger,6
Unter den Linden 9, 10117 Berlin,

Kläger zu 1,7

 

Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1: Feld, Wald & Partner, Kurfürstendamm 1, 10719 Berlin, -8

 

2.       der Geschäfte GmbH & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch die Holding GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin Gisela Gut, Gendarmenmarkt 5, 10117 Berlin

Klägerin zu 2 und Widerbeklagte,

 

Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2: BODENHEIMER, Hohenzollerndamm 151, 14199 Berlin, -

 

der Walter Welle AG, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Christina Welle u. a., Panoramastraße 1, 10178 Berlin

Streithelferin der Kläger,9

 

g e g e n

 

1.      Frau Barbara Bromesch,

Beklagte zu 1 und Widerklägerin zu 1,

 

2.      Herrn Bert Bromesch,

Beklagter zu 2 und Widerkläger zu 2,

 

beide: Prenzlauer Allee 100, 10409 Berlin,

 

Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2: Wiesen Rechtsanwälte, Potsdamer Platz 3, 10707 Berlin, -

 

hat das Amtsgericht Schöneberg, Zivilprozessabteilung 3, Grunewaldstraße 66/67, 10823 Berlin, durch den Richter am Amtsgericht Rechtschaffen10 auf die mündliche Verhandlung vom 3. Januar 202511

 

f ü r   R e c h t   e r k a n n t :12

 

1.     Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1 EUR 1.500 und an die Klägerin zu 2 EUR 1.500 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.13

2.     Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4 jeweils als Gesamtschuldner zu tragen.14

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.15

4.     [Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.]16
[Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.]17

 

Tatbestand18

 

[unstreitiger Sachverhalt/Geschichtserzählung/Sachstand]19

 

[Prozessgeschichte:]20

-       Das Amtsgericht Schöneberg hat auf Antrag der Kläger am 9. September 2024 die Beklagten durch Versäumnisurteil zur Zahlung von EUR 3.500 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2023 verurteilt. Gegen das am 16. September 2024 zugestellte Versäumnisurteil haben die Beklagten mit einem am 21. September 2024 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

-       Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 10. Oktober 2024 durch die eidliche Vernehmung der Zeugin Gerlinde Ottmayer Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. November 2024 verwiesen.

-       Das Gericht hat über die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn mit der Faust geschlagen, durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin Gerlinde Ottmayer Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Dezember 2024 verwiesen.

 

[streitiges Vorbringen des Klägers]21

 

[Anträge]22

 

[streitiges Vorbringen des Beklagten]23

 

[ggf. Replik/Duplik]24

 

Entscheidungsgründe25

 

[ggf. Vorfragen wie Auslegung von Anträgen, Prüfung von Rechtsmitteln u. a.]26

 

Die Klage ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).27

 

I.

[Zulässigkeit:]28

Die Klage ist zulässig. […]

II.

 

[Begründetheit:]29

Die Klage ist hinsichtlich […] begründet und im Übrigen unbegründet.

[…]

[Beweiswürdigungen]30

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2 den Pkw des Klägers beschädigt hat. Die Zeugin Ottmayer hat bekundet, dass der Beklagte zu 2 beim Ausparken gegen den geparkten Pkw des Klägers gestoßen ist. […]
Diese Aussage ist glaubhaft, denn […]
Die Zeugin ist auch glaubwürdig, da […]

 

[Nebenforderungen:]31

Die Beklagten schulden zudem Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, die ab dem [Datum] zu entrichten sind. Anders als die Beklagten meinen, trat Verzug bereits am [Datum] ein, da die E-Mail der Klägerin zu 2 vom [Datum] als Mahnung zu qualifizieren ist. Sie enthält eine ernsthafte und hinreichend bestimmte Zahlungsaufforderung. Eine Fristsetzung ist für eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erforderlich.

[Rechtshängigkeitszinsen]

 

[Prozessuale Nebenentscheidungen:]

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO.32

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.33

 

[Zulassung von Rechtsmitteln]34

 

[Rechtsbehelfsbelehrung]35

 

[Unterschrift]36

 

 

 



[1] Überschrift „Im Namen des Volkes“:
Gem. § 311 I ZPO haben Urteile im Namen des Volkes zu ergehen. Beschlüsse erhalten diese Überschrift nicht.

[2] Urteilsart:

Versäumnisurteile (nicht unechte Versäumnisurteile), Anerkenntnisurteile und Verzichtsurteile sind gem. § 313b I ZPO als solche zu bezeichnen. Auch bei anderen besonderen Urteilsformen, wie dem Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO), dem Zwischenurteil (§§ 280, 303 ZPO), dem Grundurteil, dem Teilurteil oder dem Schlussurteil empfiehlt sich eine entsprechende Bezeichnung. Die Bezeichnung als Urteil wird teilweise weggelassen, ist aber ebenfalls zur Klarstellung sinnvoll.

 

[3] Verkündungsvermerk:

Der Verkündungsvermerk wird gem. § 315 III ZPO vom Urkundsbeamten gefertigt. Er unterbleibt daher im Assessorexamen und im Urteilsentwurf.

 

[4] Aktenzeichen:

Gem. § 2 I AktO ist das Aktenzeichen/Geschäftszeichen anzugeben. Es besteht gem. § 2 II AktO aus dem Abteilungszeichen und dem Registerzeichen, einer fortlaufenden Nummer der Registrierung gefolgt von einem Schrägstrich und den beiden Endziffern des Jahres der Registrierung.

Das Registerzeichen ergibt sich aus § 2 II Nr. 2 i.V.m. Anlage 1 AktO. Die wichtigsten Registerzeichen sind:

  • C - Prozessverfahren bei den Amtsgerichten (§ 18 I Nr. 1 AktO)
  • O - erstinstanzliche Zivilprozesssachen bei den Landgerichten (§ 19 I Nr. 1 AktO)
  • U – Berufungen, Beschwerden und sonstige Zivilsachen bei den Oberlandesgerichten (§ 22 I Nr. 1 AktO)
  • Zusatzzeichen eV (nicht EV) – einstweilige Verfügungen (Erg. zu § 18 AktO Nr. 4 Bln)
  • Zusatzzeichen V – Verkehrssachen (Erg. zu § 21 AktO Bln)

 

[5] Einleitungssatz des Rubrums:

Grundsätzlich einzuleiten mit: In dem Rechtsstreit; im Eilverfahren: In dem einstweiligen Verfügungsverfahren oder: In dem Arrestverfahren; in Zwangsvollstreckungssachen: In der Zwangsvollstreckungssache; bei Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO und Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO bleibt es bei der Formulierung: In dem Rechtsstreit.

[6] Bezeichnung der Parteien:

Parteien sind so genau wie möglich zu bezeichnen (s. § 750 I ZPO). Zu nennen sind grds. die vollen Namen sowie der Wohnort. Aliasnamen und Geburtsnamen können ebenfalls genannt werden. Bei Minderjährigen soll auch das Geburtsdatum genannt werden. Ist dies nicht bekannt, ist auf die Minderjährigkeit hinzuweisen, z.B. des Minderjährigen Kurt Klieninger. Zudem ist auf die gesetzlichen Vertreter, meist beide Elternteile (§§ 1626 I, 1629 I BGB), einen Vormund (§ 1773 BGB) oder einen Pfleger (§ 1809 BGB) hinzuweisen. Kaufleute können gem. § 17 II HGB auch unter ihrer Firma klagen und verklagt werden. Sofern sich aus der Firma nicht auch der Inhaber ergibt, empfiehlt sich die Formulierung: der unter der Firma Superladen handelnde Kaufmann Karl Kuster. Bei der rechtsfähigen Außen-GbR kann statt der einzelnen Gesellschafter auch deren übliche Bezeichnung im Rubrum stehen. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften ist anzugeben, durch wen diese vertreten werden. GbR (§ 720 BGB): vertreten durch ihre Gesellschafter …. OHG (§ 124 HGB): vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter … KG (§§ 161 II, 124 HGB): vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter … PartG (§ 7 II PartGG i.V.m. § 124 HGB): vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Partner … GmbH (§ 35 I GmbHG): vertreten durch ihre Geschäftsführer … AG (§ 78 I AktG): vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder … Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen die Namen der vertretungsberechtigten Personen nicht angegeben werden (s. § 170 II ZPO). Zu nennen ist aber die Behörde, z.B. Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Auch Vertreter sind mit Anschrift zu bezeichnen. Bei mehreren Vertretern genügt es, einen zu benennen und den Zusatz u. a. zu verwenden. Bei Parteien kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter, Nachlassverwalter) ist neben ihrem Namen auch ihre treuhänderische Stellung zu nennen. Z.B.: … als Insolvenzverwalterin der Pleite GmbH, … Streitgenossen auf Kläger- oder Beklagtenseite werden fortlaufend nummeriert. Jeder Streitgenosse ist separat zu nummerieren. In Tatbestand und Entscheidungsgründen sind diese dann wie im Urteilskopf zu bezeichnen (z.B. Kläger zu 1 oder Beklagte zu 2). Anschriften und Prozessbevollmächtigte können für mehrere Streitgenossen zusammenfassend angegeben werden, sofern sie identisch sind (beide: …). Ausgeschiedene Streitgenossen werden nur erwähnt, wenn sie wenigstens an der Kostenentscheidung beteiligt sind. Im Todesfall einer Partei wird der Prozess gem. §§ 239, 246 ZPO mit den Erben fortgesetzt, was im Kopf z.B. mit folgender Formulierung anzugeben ist: der Erben des am 30.12.2024 verstorbenen Alfred Alt, nämlich 1. … 2. … Im Falle der Nachlasspflegschaft heißt es: die unbekannten Erben des am 30.12.2024 verstorbenen Alfred Alt, vertreten durch die Nachlasspflegerin Paula Pflege, …

[7] Parteistellung:

Die Parteistellung wird rechtsbündig unter der jeweiligen Partei genannt. Grammatisch ist es üblich, den Kläger im Genitiv (des Klägers) und den Beklagten im Akkusativ (gegen den Beklagten) darzustellen. Möglich ist auch, beide Parteien im Nominativ zu benennen (Kläger, Beklagter). Die Parteibezeichnung richtet sich nach der konkreten Bezeichnung des Rechtsträgers, etwa der Freistaat Bayern, das Land Berlin oder die Bundesrepublik Deutschland. Im Falle der Widerklage werden die Parteien zusätzlich in der hieraus resultierenden Rolle als Kläger und Widerbeklagter und Beklagter und Widerkläger bezeichnet. Dies gilt auch, wenn die Widerklage später übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im weiteren Urteil bleibt es aber bei der Bezeichnung als Kläger und Beklagter. Im Eilverfahren werden die Parteien als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet. Ergeht die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil (z.B. nach Widerspruch), ist von Verfügungskläger und Verfügungsbeklagtem die Rede.

[8] Prozessbevollmächtigte:

Prozessbevollmächtigte werden in Parenthese nach der Bezeichnung der vertretenen Partei eingefügt. Die Prozessvollmacht kann (anders als im Strafrecht) auf einen oder mehrere Rechtsanwälte oder eine oder mehrere Rechtsanwaltskanzleien lauten. Ggf. genügt die Nennung eines Bevollmächtigten mit dem Zusatz u. a. Die Bezeichnung Rechtsanwalt soll ausgeschrieben werden.

Es werden nur die Prozessbevollmächtigten genannt, die zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder zum sonst maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bestellt waren. Reine Terminsvertreter oder Unterbevollmächtigte werden nicht aufgeführt.

Ist ein Rechtsanwalt Partei und vertritt sich selbst, muss er nicht zusätzlich als Prozessvertreter genannt werden.

[9] Streithelfer:

Streithelfer/Nebenintervenienten werden unterhalb der Seite aufgeführt, der sie beigetreten sind. Tritt ein Dritter nach Streitverkündung nicht bei, wird er im Urteil nicht erwähnt.

[10] Nennung von Gericht und Spruchkörper:

Anzugeben sind Gericht und Spruchkörper. Da beim Landgericht auch Strafkammern existieren, ist hier von der Zivilkammer zu sprechen. Bei Amtsgerichten kann die Abteilung angegeben werden. Zwingend ist dagegen die Angabe der am Urteil mitwirkenden Richter mit deren Amtsbezeichnung (z.B. Richter, Richter am Amtsgericht, Richter am Landgericht, Vorsitzender Richter am Landgericht, Vizepräsident des Amtsgerichts). Diese Angaben können regelmäßig dem Sitzungsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung entnommen werden. Die Funktion als Vorsitzender oder als Beisitzer wird im Kopf nicht genannt. Entscheidet bei einem Kollegialgericht der Einzelrichter, ist dies zu vermerken (durch die Richterin Rechtschaffen als Einzelrichterin).

[11] Nennung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts:

Gem. § 313 I Nr. 3 ZPO ist im Urteil der Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, anzugeben. Dieser kann vom Tag der Verkündung abweichen. Die Angabe dient insbesondere der Feststellung des Umfangs der Rechtskraft und der Präklusionswirkung im Rahmen der Abänderung des Urteils gem. § 323 II ZPO und der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 II ZPO.

Wenn beim Ausbleiben einer Partei und entsprechendem Antrag (§ 331a ZPO) oder bei beiderseitiger Säumnis (§ 251a ZPO) eine Entscheidung nach Lage der Akten ergeht, wird der versäumte Termin genannt und vermerkt, dass die Entscheidung nach Lage der Akten am [Datum] erging.

Wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergeht, ist das Ende der Schriftsatzfrist als maßgeblicher Zeitpunkt zu nennen (§ 128 II 1 ZPO): ... im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum [Datum]. Alternativ: ... aufgrund des Sach- und Streitstandes vom [Datum] ...

Wenn der Beklagte bereits im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 ZPO) die Klage anerkennt und ein Anerkenntnisurteil ohne Sachprüfung erlassen wird (§ 307 ZPO), ist auf das Schriftsatzdatum des Anerkenntnisses abzustellen: ... auf das Anerkenntnis vom [Datum] ...

[12] Tenor:

Gem. § 313 I Nr. 4 ZPO enthält das Urteil die Urteilsformel (auch: Tenor/Ausspruch). Diese setzt sich aus der Entscheidung zur Hauptsache, der Kostenentscheidung, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und ggf. einer Entscheidung über die Zulassung von Rechtsmitteln zusammen.

Die Urteilsformel ist hervorzuheben. Üblich ist eine Einrückung nach rechts. Sinnvoll aber nicht zwingend ist zudem eine Nummerierung der Bestandteile.

[13] Tenor der Hauptsacheentscheidung:

Die Hauptsacheentscheidung soll so knapp wie möglich gefasst sein, muss aber alle für die Vollstreckung erforderlichen Informationen enthalten, hinreichend bestimmt sein und darf keine weitere Auslegung erforderlich machen. Die Vollstreckung muss dem zuständigen Organ ohne weitere Informationen möglich sein. Dies gilt im Falle der Zug-um-Zug-Verurteilung (s. § 756 ZPO) auch für die Gegenleistung.

Sie muss den Streitgegenstand erschöpfen. Sie darf nicht über die gestellten Anträge hinausgehen (ne-ultra-petita-Grundsatz, § 308 I ZPO). Über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit wird jedoch von Amts wegen entschieden.

Falsch wäre daher zu tenorieren, dass ‚der Klage stattgegeben‘ werde oder ‚die Klage begründet‘ sei. Ebenso fehlerhaft wäre die Verurteilung zur Zahlung eines ‚vereinbarten Kaufpreises‘ oder von Zinsen ‚ab Rechtshängigkeit‘.

Der Tenor ist auf das Notwendige zu beschränken. Erläuterungen und die Nennung von Rechtsgrundlagen gehören grds. nicht in den Tenor. Ausnahmen gelten aber, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben oder sachdienlich sind:

  • Wegen der Abweichungsmöglichkeit von den Pfändungsgrenzen in § 850f II ZPO ist darauf hinzuweisen, wenn eine Verurteilung aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfolgt (z.B.: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung EUR 1.000 zu zahlen.).
  • Zur Klarstellung der Rechtskraftwirkung wird eine Klage auf einen Anspruch, der zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht durchsetzbar ist (z.B. noch nicht fällig [§ 271 BGB], Bedingung noch nicht eingetreten [§ 158 BGB] oder fehlende Obliegenheitserfüllung des Gläubigers), ohne materielle Präjudizwirkung als derzeit unbegründet abgewiesen.

Sofern eine Klage teilweise keinen Erfolg hat, ist darauf zu achten, diese im Übrigen abzuweisen (z.B.: Der Beklagte wird zur Zahlung von EUR 500 an die Klägerin verurteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.)

Urteilssituation

Tenorierungsbeispiel

Leistungsurteile:

Zahlung von Geldbetrag

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 EUR nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
1. Januar 2023 zu zahlen.

Zahlung Zug um Zug
gegen Rückgabe eines
Fahrzeugs

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
1. Februar 2023 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw der Marke X, Typ Y,
Fahrzeug-Identifizierungsnummer 123456 ABCDEFGH XYZ, zu zahlen.

Wohnungsräumung

Der Beklagte wird verurteilt, die im Hause Musterstraße 123, 12345
Musterstadt, im zweiten Obergeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus
einem Zimmer, einer Küche, einem Flur, einem Bad/WC, einem Balkon und
einem Kellerraum, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Feststellungsurteile:

Feststellung des
Eigentums an einem
Fahrzeug

Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Pkw der Marke X, Typ Y,
mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 123456 ABCDEFGH XYZ ist. /
Der Kläger ist Eigentümer des Pkw [genaue Bezeichnung].

Feststellung der 
Erledigung der
Hauptsache

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt
hat. /
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Feststellung der
Schadensersatzpflicht

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche
weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des
Verkehrsunfalls vom [Datum] in der Musterstraße 1 in 12345 Musterstadt
entstanden sind oder noch entstehen werden.

Gestaltungsurteile:

Teilweise Unzulässigkeit
der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Musterstadt vom
[Datum] – [Aktenzeichen] – wird für unzulässig erklärt, soweit der Beklagte
hieraus wegen mehr als 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2022
vollstreckt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Unzulässigkeit der
Zwangsvollstreckung
in eine Sache

Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Urteil des Amtsgerichts
Musterstadt vom [Datum] – [Aktenzeichen] – in das am 1. September 2023 bei
dem Schuldner Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt,
gepfändete Telefon, Marke X, Seriennummer 12345 (Pfändungsprotokoll des
Gerichtsvollziehers Y, DR Nr. II 123/22), wird für unzulässig erklärt.

Unzulässige und
unbegründete Klagen:

Klageabweisung wegen
Unzulässigkeit

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Klageabweisung bei
Unbegründetheit

Die Klage wird abgewiesen.

Abweisung der Klage als
derzeit unbegründet

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Aufhebung eines
Versäumnisurteils und
Klageabweisung

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg – [Aktenzeichen] – vom
[Datum] wird aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen.

Aufrechterhaltung eines
abweisenden
Versäumnisurteils

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg  – [Aktenzeichen] – vom
[Datum] bleibt aufrechterhalten.

 

[14] Tenor der Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung ist gem. § 308 II ZPO auch ohne Antrag von Amts wegen zu treffen. Sprachlich ist grundsätzlich über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Von den Kosten des Verfahrens ist dagegen in einstweiligen oder selbständigen Verfahren, wie dem Beschwerde- oder dem Erinnerungsverfahren (§ 766 ZPO), die Rede. Die Kosten des Rechtsstreits umfassen die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren nach §§ 3 I, 34, 48 GKG i.V.m. KV Nr. 1100 ff. GKG und Auslagen, z.B. für Zeugen und Sachverständige, nach KV 9000 ff. GKG i.V.m. §§ 1 I, 8, 19 JVEG) und die außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten gem. §§ 12, 23 RVG i.V.m. VV 3100 ff. RVG und Parteikosten, z.B. für Reisen oder Verdienstausfall, gem. § 91 I 2 ZPO i.V.m. §§ 19 ff. JVEG).

Die Kostenentscheidung hat grds. einheitlich zu ergehen, d. h., dass über die Kostentragung insgesamt nach Anteilen entschieden wird (s. §§ 91 I, 92 I ZPO). In Zwischenurteilen (§ 303 ZPO) und Grundurteilen (§ 304 ZPO) wird daher noch keine Kostenentscheidung getroffen.

Prozessausgang

Kostenverteilung

Tenorierungsbeispiel

Teilweises Obsiegen (§ 92 I ZPO)

Verhältnismäßige Kostenteilung (§ 92 I 1 Alt. 2 ZPO)

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 25 % und dem Beklagten zu 75 % auferlegt.

Kostenaufhebung (§ 92 I 1 Alt. 1 ZPO)

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Unerhebliches Unterliegen nur mit geringfügiger Zuvielforderung (§ 92 II Nr. 1 ZPO)

Einseitige Kostenauferlegung möglich (§ 92 II Nr. 1 ZPO)

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger/der Beklagte zu tragen.

Unerhebliches Unterliegen, wenn die Forderungshöhe von einem Gutachten, richterlichem Ermessen oder einer gegenseitigen Berechnung abhängig war (§ 92 II Nr. 2 ZPO)

Einseitige Kostenauferlegung möglich (§ 92 II Nr. 2 ZPO)

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger/der Beklagte zu tragen.

Vollständiges Obsiegen (§ 91 I 1 ZPO)

Einseitige Kostenauferlegung (§ 91 I 1 ZPO)

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger/der Beklagte zu tragen.

Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung:

Wenn durch die Prozessführung einer Partei vom Prozessausgang unabhängige, abtrennbare Kosten entstanden sind, können diese der verursachenden Partei gesondert auferlegt werden. Bei der Formulierung empfiehlt es sich, zunächst die gesondert auferlegten Kosten zu benennen und sodann über die übrigen Kosten zu entscheiden.

  • Kosten für erfolglose Angriffs- und Verteidigungsmittel (z.B. Kosten eines Sachverständigengutachtens) können gem. § 96 ZPO auch der obsiegenden Partei oder gem. § 100 III ZPO nur einem von mehreren Streitgenossen auferlegt werden (z.B.: Die Kosten des Schriftsachverständigengutachtens hat der Beklagte zu 2 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt).
  • Kosten, die durch Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht angefallen sind, werden gem. § 281 III 2 ZPO dem Kläger auch im Falle des Obsiegens gesondert auferlegt (z.B.: Die durch Anrufung des Landgerichts Potsdam entstandenen Mehrkosten werden dem Kläger auferlegt. Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen).
  • Die Kosten der Säumnis hat die säumige Partei gem. § 344 ZPO auch im Fall des Obsiegens nach Einspruch gesondert zu tragen (z.B.: Der Beklagte hat die Kosten seiner Säumnis zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt).
  • Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil wegen fehlender Zulässigkeit gem. § 341 I 2 ZPO oder wegen erneuter Säumnis gem. § 345 ZPO verworfen oder wird das Versäumnisurteil nach neuer Verhandlung gem. § 343 ZPO in vollem Umfang aufrechterhalten, wird lediglich über die nach Erlass des Versäumnisurteils entstandenen Kosten entschieden (z.B.: Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt). Die Kostenentscheidung beruht in den erstgenannten Fällen nach h.M. auf einer analogen Anwendung des § 97 I ZPO, im letztgenannten Fall auf § 91 I ZPO.
  • Gem. § 238 IV ZPO fallen die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grds. dem Antragsteller zur Last (Die Kosten der Wiedereinsetzung werden dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.). Gem. § 95 ZPO gilt dies auch für andere Fälle der Säumnis und des Verschuldens.

Wenn die verantwortliche Prozesspartei ohnehin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist eine gesonderte Tenorierung der abtrennbaren Kosten entbehrlich (dann z.B. nur: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.). Allerdings ist in den Entscheidungsgründen auf die Rechtsgrundlage der abtrennbaren Kosten hinzuweisen.

[15] Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit:

In den Tenor ist von Amts wegen (s. §§ 708 ff. ZPO) eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aufzunehmen. Die Entscheidung unterbleibt lediglich bei Urteilen, die mit Erlass sofort in Rechtskraft erwachsen (z.B. Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz gem. § 542 II ZPO, Revisionsurteile des BGH) und bei Urteilen, die keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Bei klageabweisenden Urteilen, Feststellungsurteilen und Gestaltungsurteilen wird aber regelmäßig wenigstens die Kostenentscheidung vollstreckbar sein. Der Wortlaut sollte dann nicht auf die Vollstreckung der Kosten beschränkt werden.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach der Art und dem Inhalt des Urteils. Zunächst ist zu entscheiden, ob das Urteil unter eine der Ziffern in § 708 ZPO fällt.

  • Urteile, die unter § 708 Nr. 1 bis 3 ZPO fallen:

Urteile, die unter § 708 Nr. 1 bis 3 fallen, sind grds. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Wichtige Anwendungsfälle sind Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (§ 708 Nr. 1 ZPO) sowie Versäumnisurteile (§ 708 Nr. 2 ZPO). Es ist zu tenorieren: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sofern gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist, bleibt es gem. § 713 ZPO bei diesem Ausspruch und es kommen keine Schuldnerschutzanordnungen nach § 712 ZPO in Betracht. Dies ist z.B. bei erstinstanzlichen Urteilen der Fall, in denen der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 1.000 nicht übersteigt (§ 511 II Nr. 1 ZPO) und das Gericht die Berufung nicht zulässt (§ 511 II Nr. 2 ZPO). Bei Berufungsurteilen kommt ein Rechtsmittel nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zulässt (§ 543 I Nr. 1 ZPO), die Beschwer EUR 25.000 nicht übersteigt (§ 543 I Nr. 2, 544 II Nr. 1 ZPO) und die Berufung nicht als unzulässig verworfen wird (§ 543 I Nr. 2, 544 II Nr. 2 ZPO). Umstritten ist, ob § 713 ZPO Anwendung findet, wenn lediglich die Möglichkeit zur Anschlussberufung (§ 524 ZPO) oder zur Anschlussrevision (§ 554 ZPO) besteht.

Sofern die Voraussetzungen des § 713 ZPO nicht vorliegen, kann der Schuldner Schuldnerschutzmaßnahmen nach § 712 ZPO beantragen. Gem. § 712 II 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag des Schuldners anordnen, dass eine Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung durch den Gläubiger erfolgen darf, wenn andernfalls ein nicht zu ersetzender Nachteil für den Schuldner droht und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.). Dies dürfte z.B. in Betracht kommen, wenn die Rückerlangung eines vollstreckten Betrags zweifelhaft erscheint.

Gem. § 712 I 1 ZPO kann der Schuldner außerdem unter den gleichen Voraussetzungen beantragen, dass ihm eine Abwendungsbefugnis eingeräumt wird (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.). Hierbei ist zu beachten, dass häufig der Schadensersatzanspruch des § 717 II ZPO ausreichend Schutz für den Schuldner bietet.

Sofern der Schuldner bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, kann das Gericht gem. § 712 I 2 ZPO auch anordnen, dass die Vollstreckungsmaßnahmen auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO zu beschränken sind (dann findet insb. keine Verwertung von beweglichem Vermögen statt; Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt.) oder das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur Klarstellung sollte dies entsprechend tenoriert werden (Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar.).

  • Urteile, die unter § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO fallen

Auch Urteile, die unter § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO fallen, sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Allerdings kann der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung selbst Sicherheit leistet. Leistet der Gläubiger Sicherheit, nachdem der Schuldner bereits eine Sicherheit begeben hat, kann letzterer seine Sicherheit nach § 109 ZPO zurückfordern. Der Schuldner hat nach h.M. stets Sicherheit für die gesamte, aus dem Urteil mögliche Vollstreckung zu leisten (s. § 711 S. 2 ZPO). Der Gläubiger kann dagegen auch nur einen Teil vollstrecken und Sicherheit nur in entsprechender Höhe leisten. Dies muss aus dem Tenor entsprechend hervorgehen (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.).

Sofern gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist (siehe oben), ist gem. § 713 ZPO eine Abwendungsbefugnis nicht anzuordnen. Zudem kommen die folgenden Schuldnerschutzanordnungen nach § 712 ZPO nicht in Betracht (siehe oben). Dann ist stets zu tenorieren: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sofern die Voraussetzungen des § 713 ZPO nicht vorliegen, kann das Gericht auf Antrag gem. §§ 711 S. 3, 710 ZPO von einer Sicherheitsleistung durch den Gläubiger absehen, wenn die Sicherheit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten geleistet werden kann und die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für ihn unbillig wäre. Dadurch wird die Abwendungsbefugnis des Schuldners hinfällig (dann: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.).

Gem. § 712 I 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner auf Antrag eine Abwendungsbefugnis zubilligen, wenn andernfalls ein nicht zu ersetzender Nachteil droht und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Zwar besteht in diesen Fällen ohnehin eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO. Allerdings entfällt in diesen Fällen die Möglichkeit des Gläubigers, gegen Sicherheitsleistung zu vollstrecken (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.).

Nach § 712 II 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag, wenn dem Schuldner andernfalls ein – auch unter Berücksichtigung des Schadensersatzanspruchs nach § 717 II ZPO – nicht zu ersetzender Nachteil droht und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht, die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig machen (Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.).
Ist der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage, kann das Gericht gem. § 712 I 2 ZPO stattdessen auch die Vollstreckbarkeit auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO beschränken (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt.) oder von einer vorläufigen Vollstreckbarkeit absehen (Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar.).

  • Urteile, die nicht unter § 708 ZPO fallen

Urteile, die nicht unter die Aufzählungen in § 708 ZPO fallen, sind gem. § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar (Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.).
Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht gem. § 710 ZPO von einer Sicherheitsleistung absehen, wenn diese nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten geleistet werden kann und die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für ihn unbillig wäre (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.).

Sofern gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist (siehe oben), sind gem. § 713 ZPO Schuldnerschutzanordnungen nach § 712 ZPO ausgeschlossen. Andernfalls kommen die folgenden Anordnungen in Betracht.

Nach § 712 I 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner auf Antrag eine Abwendungsbefugnis einräumen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.).

Ist der Schuldner zur Abwendung durch Sicherheitsleistung nicht in der Lage, kann das Gericht gem. § 712 I 2 ZPO stattdessen auch die Vollstreckbarkeit auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO beschränken, wobei es hierfür keiner Sicherheitsleistung des Gläubigers bedarf (s. § 720a I 1 ZPO; Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt.), oder von einer vorläufigen Vollstreckbarkeit absehen, was zur Klarstellung ebenfalls tenoriert werden sollte (Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar.).

  • Urteile, die unter mehrere Kategorien fallen

Fällt ein Urteil gleichzeitig unter mehrere Ziffern des § 708, so gilt die für den Gläubiger günstigste Regelung. Fallen unterschiedliche Teile des Urteils unter unterschiedliche Regelungen (z.B. bei Teilanerkenntnis), so ist die vorläufige Vollstreckbarkeit für jeden Entscheidungsteil gesondert auszusprechen (z.B.: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. In Höhe eines beizutreibenden Betrags von EUR 1.000 kann der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar.). Können mehrere Parteien aus dem Urteil vollstrecken, so ist die vorläufige Vollstreckbarkeit für jede Vollstreckungsrichtung gesondert zu tenorieren (z.B.: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.).

  • Art und Höhe der Sicherheitsleistung

Art und Höhe der Sicherheitsleistung stehen gem. § 108 ZPO im freien Ermessen des Gerichts und sind im Urteil festzulegen und zu beziffern. Sofern die Art der Sicherheitsleistung nicht festgelegt wird, kommen nach § 108 I 2 ZPO Bankbürgschaften, Bargeld oder bestimmte Wertpapiere in Betracht. Bei Geldforderungen, die den praktischen Regelfall darstellen, kann die Höhe auch im Verhältnis zum jeweils zu vollstreckenden Betrag angegeben werden (§ 709 S. 2 ZPO). Dies gilt gem. § 711 S. 2 ZPO auch für die Fälle, in denen eine Abwendungsbefugnis besteht. Während der Schuldner zur Abwendung stets für die gesamte vollstreckbare Summe Sicherheit zu leisten hat (s. § 711 S. 2 ZPO; Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags), genügt es für den Gläubiger, bei einer Teilvollstreckung für den geringeren Betrag Sicherheit zu leisten (Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags).

Der Wert der Vollstreckung ist erforderlichenfalls zu schätzen. Dabei ist ein Aufschlag vorzunehmen, der auch einem etwaigen Schaden des Schuldners Rechnung trägt, der durch eine verfrühte Vollstreckung entsteht und nach § 717 II ZPO zu ersetzen ist. Im Falle der Abwendungsbefugnis muss die Sicherheit den Schaden umfassen, der durch die Verzögerung der Vollstreckung entsteht. In der Praxis üblich sind Aufschläge zwischen 10 % und 30 %.

  • Sonderfall - Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils:

In einem Urteil, das ein Versäumnisurteil (das gem. § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar ist) aufrechterhält, selbst aber nicht unter § 708 ZPO fällt, ist gem. § 709 S. 3 ZPO auszusprechen, dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Z.B.: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 1.10.2024 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Fällt das aufrechterhaltende Urteil dagegen selbst unter § 708 Nr. 1 bis 3 ZPO, gelten keine Besonderheiten für die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Fällt das aufrechterhaltende Urteil unter § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO (z.B. weil die Verurteilung einschließlich des aufrechterhaltenen Versäumnisurteils die Wertgrenze des § 708 Nr. 11 nicht übersteigt), ist umstritten, ob § 709 S. 3 ZPO analog anzuwenden ist, sodass für die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil die Abwendungsbefugnis des § 711 ZPO auszusprechen ist.

Übersicht zur vorläufigen Vollstreckbarkeit:

In der folgenden Übersicht wird davon ausgegangen, dass der Kläger stets alleiniger Vollstreckungsgläubiger und der Beklagte Vollstreckungsschuldner ist. Der Tenor ist ggf. an die jeweiligen Rollen der Parteien anzupassen. Es wird außerdem angenommen, dass nur Geldforderungen zu vollstrecken sind, sodass die Höhe der Sicherheiten nach §§ 709 S. 2, 711 S. 2 ZPO im Verhältnis zur Vollstreckungssumme angegeben wird. In anderen Fällen ist der Betrag der Sicherheitsleistung zu beziffern.

 

Urteil fällt unter § 708 Nr. 1-3 ZPO

Urteil fällt unter § 708 Nr. 4-11 ZPO

Urteil fällt nicht unter § 708 ZPO

Grundsätzliche Vollstreckbarkeit

Gem. § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar

Gem. § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar; Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO

Gem. § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Sonderfall: Rechtsmittel unzweifelhaft unzulässig (§ 713 ZPO)

Keine Anordnungen nach § 712 ZPO möglich; es bleibt stets beim oben genannten Tenor

Keine Anordnungen nach §§ 711, 712 ZPO möglich; Anordnung nach §§ 711 S. 3, 710 wird unnötig; der Tenor lautet:

Keine Anordnungen nach § 712 ZPO möglich; es bleibt stets beim oben genannten Tenor

 

 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Sonderfall: Absehen von Sicherheitsleistung auf Antrag, wenn der Gläubiger die Sicherheit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten kann und die Aussetzung unbillig wäre (§ 710 ZPO)

nicht anwendbar

Gericht kann von der Sicherheitsleistung des Gläubigers absehen; dadurch wird die Abwendungsbefugnis hinfällig (§§ 711 S. 3, 710 ZPO)

Gericht kann von der Sicherheitsleistung des Gläubigers absehen (§ 710 ZPO)

 

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sonderfall: Vollstreckung nur gegen Sicherheit auf Antrag, wenn nicht zu ersetzender Nachteil droht und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers (§ 712 II 2 ZPO)

Gericht kann Vollstreckung von Sicherheit durch Gläubiger abhängig machen (§ 712 II 2 ZPO)

Gericht kann Vollstreckung von Sicherheit durch Gläubiger abhängig machen (§ 712 II 2 ZPO)

nicht anwendbar

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Sonderfall: Abwendungsbefugnis des Schuldners auf Antrag, wenn nicht zu ersetzender Nachteil droht und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers (§ 712 I 1 ZPO)

Gericht kann Schuldner die Abwendung durch Sicherheit gestatten (§ 712 I 1 ZPO)

Die Abwendungsbefugnis ist ohnehin anzuordnen; hier entfällt jedoch die Möglichkeit für den Gläubiger, gegen Sicherheit zu vollstrecken

Gericht kann Schuldner die Abwendung durch Sicherheit gestatten (§ 712 I 1 ZPO)

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.

Sonderfall: Beschränkung auf Sicherungsvollstreckung oder Absehen von der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf Antrag, wenn ein nicht zu ersetzender Nachteil droht, der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 712 I 2 ZPO)

Gericht kann Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO beschränken oder von vorl. Vollstreckbarkeit absehen (§ 712 I 2 ZPO)

Gericht kann Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO beschränken oder von vorl. Vollstreckbarkeit absehen (§ 712 I 2 ZPO)

Gericht kann Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO beschränken, die auch ohne Sicherheitsleistung möglich sind oder von vorl. Vollstreckbarkeit absehen (§ 712 I 2 ZPO)

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt.

oder:

Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt.

oder:

Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt.

oder:

Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar.


 

[16] Ggf. Tenor zur Zulassung von Rechtsmitteln:

Sofern der Beschwerdegegenstand EUR 1.000 nicht übersteigt, hat das Gericht nach § 511 II Nr. 2 ZPO von Amts wegen über die Zulassung der Berufung zu entscheiden und diese unter den Voraussetzungen des § 511 IV ZPO zuzulassen.

In Berufungsurteilen ist gem. § 543 I Nr. 1, II ZPO über die Zulassung der Revision zu entscheiden.

Ggf. ist klarzustellen, auf welche Parteien (z.B.: Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.) oder welche abtrennbaren Streitgegenstände (z.B.: Wegen des Schadensersatzanspruchs wird die Berufung zugelassen.) sich die Tenorierung bezieht. Sofern Berufung oder Revision nicht zugelassen werden, kann nach h.M. eine entsprechende Tenorierung unterbleiben. Eine Klarstellung (Die Berufung wird nicht zugelassen.) ist unschädlich.

[17] Ggf. Besonderheiten des Tenors bei Vorbehalt der Rechte:

Bei Vorbehaltsurteilen ist der Vorbehalt der Rechte gem. §§ 302 I, 599 I ZPO in den Tenor aufzunehmen; entweder im Anschluss an die Hauptsacheentscheidung oder mit eigener Nummerierung.

Im Falle des Vorbehalts der Aufrechnung nach § 302 ZPO z.B.: Die Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit dessen Gegenforderung aus einem Dienstvertrag vom 2. Mai 2024 bleibt vorbehalten.

Im Falle des Vorbehalts im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess nach § 599 ZPO z.B.: Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Die Kostenentscheidung des Vorbehaltsurteils richtet sich nach § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt nach §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO, d. h. grds. ohne Sicherheitsleistung, jedoch mit Abwendungsbefugnis des Schuldners.

Stellt sich im Nachverfahren heraus, dass die vorbehaltenen Rechte durchgreifen, so wird im Schlussurteil tenoriert: Das Vorbehaltsurteil [Gericht, Aktenzeichen und Datum] wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung des Schlussurteils bezieht sich dann auf den gesamten Rechtsstreit.

Greifen die Rechte im Nachverfahren nicht durch, so ist im Schlussurteil zu tenorieren: Das Vorbehaltsurteil [Gericht, Aktenzeichen und Datum] wird für vorbehaltslos erklärt. Oder: Das Vorbehaltsurteil [Gericht, Aktenzeichen und Datum] wird unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten. Die Kostenentscheidung des Schlussurteils betrifft dann nur die weiteren Kosten des Nachverfahrens.

[18] Tatbestand:

Zu den gesetzlichen Vorgaben zum Tatbestand siehe insb. § 313 II ZPO. Der Tatbestand dient der objektiven und verständlichen Darstellung des Sach- und Streitstandes. Er enthält die Tatsachen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt. Er sollte eine Spiegelbildlichkeit zu den Entscheidungsgründen aufweisen, indem er diejenigen Tatsachen enthält, die für die Urteilsgründe relevant sind. Was in den Urteilsgründen ausführlich erörtert wird, darf auch im Tatbestand detaillierter berichtet werden.

Für Einzelheiten des Sachstandes kann gem. § 313 II 2 ZPO auf die jeweiligen Aktenbestandteile verwiesen werden. Eine pauschale Verweisung auf die Akte hinsichtlich der übrigen Einzelheiten ist jedoch unzulässig und zu unterlassen.

Im Tatbestand darf das Parteivorbringen nicht verändert werden; außerdem dürfen keine rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen werden. Rechtstatsachen sind nur in den Tatbestand aufzunehmen, wenn sie einfach und allgemein bekannt sind (z.B.: Die Klägerin verkaufte dem Beklagten …; der Kläger schenkte der Beklagten …). Dagegen sollte beispielsweise nicht von einer erfolgten Anfechtung die Rede sein.

[19] Unstreitiger Tatbestand:

Der unstreitige Tatbestand wird grds. im Präteritum und im Indikativ (z.B. Die Klägerin schickte dem Beklagten eine E-Mail.) abgefasst. Wo angebracht, wird ins Präsens (z.B. Der Beklagte leidet seither an Rückenschmerzen.) oder Plusquamperfekt (z.B. Der Kläger hatte die Geschäftsbedingungen bereits vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen.) gewechselt.

In der Regel empfiehlt sich ein chronologischer Aufbau.

Zum unstreitigen Tatbestand gehört:

  • was die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben,
  • was von einer Partei vorgetragen und von der anderen ausdrücklich durch ein gerichtliches Geständnis (§ 288 ZPO) oder fiktiv durch Nichtbestreiten (§ 138 III ZPO) zugestanden wurde,
  • was von einer Partei vorgetragen und von der anderen lediglich pauschal bestritten wurde (z.B. durch die Schriftsatzformel ‚Was nicht ausdrücklich zugestanden wurde, wird bestritten.‘).

NICHT in den unstreitigen Tatbestand gehört:

  • was eine Partei vorgetragen hat und unzulässig bestritten wurde (z.B. trotz eigener Wahrnehmung mit Nichtwissen bestritten, s. § 138 IV ZPO),
  • was eine Partei vorgetragen hat und unsubstantiiert bestritten wurde,
  • was von einer Partei vorgetragen wurde und mit dem Ergebnis einer Beweisaufnahme unvereinbar ist.

Der Vortrag ist in diesen Fällen im streitigen Parteivorbringen wiederzugeben. In den Entscheidungsgründen ist dann auf die Zulässigkeit des Bestreitens einzugehen.

[20] Prozessgeschichte:

Die Prozessgeschichte hat keinen festen Ort im Tatbestand. Soweit sie sich auf die Anträge auswirkt, muss sie jedoch vor diesen wiedergegeben werden. Daher empfiehlt sich oft die Wiedergabe nach dem unstreitigen Tatbestand.

Die Darstellung erfolgt im Perfekt und im Indikativ (z.B. Die Klage ist dem Beklagten am 7. Januar 2025 zugestellt worden.).

Aufzunehmen sind insb.:

  • erteilte Hinweise (§ 139 ZPO),
  • Sachvortrag, Klageänderungen und Widerklagen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden, gem. § 296a ZPO unberücksichtigt bleiben und nicht zur Wiedereröffnung nach § 156 ZPO veranlassen,
  • das Datum der Klagezustellung, sofern Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen werden,
  • das Datum des Klageeingangs, der Klagezustellung (insb. wenn es gem. § 167 ZPO auf eine Zustellung ‚demnächst‘ ankommt), der Zustellung eines Mahnbescheids, der Anforderung und der Einzahlung von Kosten, sofern dies für die Verjährung der Ansprüche relevant ist,
  • die Beiziehung von Akten,
  • erfolgte Beweisaufnahmen unter Nennung des Beweisbeschlusses; fehlt dieser, ist das Beweisthema zu umschreiben. Hinsichtlich des Ergebnisses ist auf die Sitzungsniederschrift oder das Gutachten zu verweisen (§ 313 II 2 ZPO).

[21] Streitiges Vorbringen des Klägers:

Das streitige Vorbringen der Parteien wird in indirekter Rede im Konjunktiv I wiedergegeben (z.B.: Der Kläger meint, die Beklagte habe daraufhin versichert, dass das Fahrzeug unfallfrei sei.), nicht im Konjunktiv II (z.B. ‚hätte versichert‘).

Ob ein Vorbringen beim Kläger oder beim Beklagten wiedergegeben wird, richtet sich nach der Darlegungslast. Unerledigte Beweisantritte werden nur erwähnt, wenn die Entscheidungsgründe auf diese eingehen.

Einfaches Bestreiten der Parteien ist nicht näher darzustellen. Es ergibt sich bereits daraus, dass der Vortrag im streitigen Teil wiedergegeben wird. Ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 IV ZPO) ist aber als solches kenntlich zu machen (Die Beklagte bestreitet dies mit Nichtwissen.).

Rechtsansichten der Parteien werden grds. nicht wiedergegeben. Sie können aber berichtet werden, wenn sie den Kern des Streits bilden oder wenn das Wesen des Streits andernfalls nicht verständlich wäre.

[22] Anträge der Parteien:

Die Anträge der Parteien sind im Präsens zu fassen (z.B. Der Kläger beantragt, …) und durch deutliches Einrücken hervorzuheben (s. § 313 II 1 ZPO).

Anträge, über die das Gericht von Amts wegen zu entscheiden hat (z.B. über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit), sind überflüssig und wegzulassen.

Anträge sind grds. wörtlich mitzuteilen, es sei denn, es handelt sich um offensichtliche Unrichtigkeiten oder sprachliche Unebenheiten. Sie können auch grammatisch angepasst werden; so kann statt … die Klage abzuweisen die Formulierung … die Klage wird abgewiesen verwendet werden oder umgekehrt. Welche dieser Formen verwendet wird, ist Geschmackssache. Auslegungsbedürftige Anträge sind im Wortlaut wiederzugeben und zu Beginn der Entscheidungsgründe auszulegen.

Beantragt der Kläger Zinsen ab Rechtshängigkeit, ohne das Datum zu nennen, so ist der Antrag wörtlich wiederzugeben und in den Entscheidungsgründen auf den Eintritt der Rechtshängigkeit einzugehen.

[23] Streitiges Vorbringen des Beklagten:

Für das streitige Vorbringen des Beklagten gelten die gleichen Regeln wie für das Vorbringen des Klägers (siehe oben).

Innerhalb des Beklagtenvorbringens ist ggf. auf folgende Punkte einzugehen:

  • Prozessrügen,
  • qualifiziertes Bestreiten,
  • rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen,
  • ggf. Primär- und Hilfsaufrechnung (Die Erklärung der Aufrechnung ist meist unstreitig und sollte dann im unstreitigen Tatbestand genannt werden.),
  • Einreden des materiellen Rechts (z.B. Verjährung, Zurückbehaltungsrecht),
  • ggf. Beweiseinreden, die sich zum Ergebnis einer Beweisaufnahme verhalten (können auch bei der Prozessgeschichte wiedergegeben werden).

[24] Replik und Duplik:

Nur wenn sich das Vorbringen anders nicht verstehen lässt, ist ausnahmsweise im Anschluss an das streitige Vorbringen des Beklagten nochmals auf den Klägervortrag einzugehen (Replik). Aus dem gleichen Grund kann hiernach ausnahmsweise ein erneutes Eingehen auf den Beklagtenvortrag notwendig sein (Duplik).

[25] Entscheidungsgründe:

Entscheidungsgründe werden grds. im Präsens gefasst (z.B. Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.). Zurückliegende Vorgänge sind in der entsprechenden Vergangenheitsform zu beschreiben (z.B. Die Beklagte hat das Dokument eigenhändig unterzeichnet.).

Essenziell für das Verfassen eines guten Urteils ist die Einhaltung des Urteilsstils. Demnach haben alle Ausführungen der folgenden Grundstruktur zu folgen:

1.      Ergebnis

2.      Definition

3.      Subsumtion

Im Gegensatz zum Gutachtenstil wird das Ergebnis anstelle des Obersatzes stets vorangestellt.

Die Entscheidungsgründe werden üblicherweise in Zulässigkeit (I.) und Begründetheit (II.) gegliedert. Weitere Untergliederungen mit entsprechender Nummerierung sind oft sinnvoll. Eigene Überschriften für die Gliederungspunkte sind dagegen nicht üblich.

Es ist auf eine angemessene Gewichtung der Probleme zu achten. Unproblematisches und weniger Relevantes sollte allenfalls knapp abgehandelt werden.

Gem. § 313 III ZPO haben die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, wiederzugeben. Sie dienen auch dem Nachweis des rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 I GG, denn dieses erfordert auch die Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Ausführungen der Prozessbeteiligten. Auf Rechtsansichten ist in den Urteilsgründen einzugehen, wenn diese entscheidungserheblich sind. Eigene Begründungen sollten nicht durch den Verweis auf fremde Urteile oder Literaturmeinungen ersetzt, sondern dadurch ergänzt werden. Sofern der Tatbestand strittig ist, ist in den Urteilsgründen klarzustellen, von welchem Sachverhalt ausgegangen wurde und warum. Ggf. sind erhobene Beweise zu würdigen (s. Fn. 30 zur Beweiswürdigung). Auf den unstreitigen Tatbestand und auf überholtes Vorbringen ist grds. nicht weiter einzugehen.

[26] Vorfragen:

Unter Umständen müssen vor der Beurteilung von Zulässigkeit und Begründetheit noch Vorfragen geklärt werden.

Dies gilt insbesondere bei uneindeutigen, auslegungsbedürftigen Anträgen der Parteien, insb. wenn die gewählte Klageart oder das Verhältnis der Anträge untereinander unklar ist. (Der Antrag des Klägers [ggf. Wiedergabe des Antrags] ist dahingehend auszulegen, dass [Wiedergabe des ausgelegten Antrags]. Für diese Auslegung spricht, dass [Begründung der Auslegung].)

Wenn das Urteil auf einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel hin ergeht, ist vorab auch auf die Statthaftigkeit und die form- und fristgerechte Einlegung einzugehen (z.B.: Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 5. September 2024 ist zulässig und rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt.).

Falls erforderlich, ist an dieser Stelle auch auf die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs oder eine mögliche Klageänderung einzugehen.

[27] Einleitungssatz:

Dem Urteilsstil folgend ist das Gesamtergebnis zu Zulässigkeit und Begründetheit zu Beginn festzuhalten.

In Betracht kommen z.B. folgende Ergebnisse:

  • Die Klage ist unzulässig.
  • Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
  • Die Klage ist in ihrer ausgelegten Form (I.) zulässig (II.) und begründet (III.).
  • Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
  • Die zulässige Klage ist unbegründet.
  • Die zulässige Klage ist bereits im Hauptantrag begründet.
  • Die Klage ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).
  • Die Klage ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).

 

[28] Zulässigkeit:

Im Rahmen der Zulässigkeit ist nur auf die problematischen Punkte einzugehen. Ansonsten reicht die Feststellung: Die Klage ist zulässig.

Einzugehen ist auf folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen:

  • Zulässigkeitsvoraussetzungen, deren Vorliegen unklar oder zwischen den Parteien streitig sind
  • Besondere Sachurteilsvoraussetzungen; ausreichend sind regelm. knappe Feststellungen (z.B.: Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, denn der Kläger hat bei Eintritt eines erledigenden Ereignisses keine andere Möglichkeit als die Feststellungsklage, um von den Kosten des Rechtsstreits befreit zu werden.)

[29] Begründetheit:

In der Begründetheit ist auf die geltend gemachten Ansprüche einzugehen. Hilfsweise geltend gemachte Ansprüche werden nur angesprochen, wenn dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird. Kann sich ein Anspruch bei Stattgabe auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen oder scheitert er bei Abweisung an mehreren Einreden im prozessualen Sinne, so genügt es, auf eine davon einzugehen. Zur Vermeidung einer Aufhebung oder einer Rückverweisung in der Rechtsmittelinstanz kann es aber sinnvoll sein, einen Anspruch auf Grundlage mehrerer alternativer Anspruchsgrundlagen zu begründen oder im Falle der Ablehnung das Fehlen mehrerer Anspruchsmerkmale oder das Vorliegen mehrerer Einreden festzustellen, sofern die Tatsachenfeststellungen dies ermöglichen. (Das Ausbildungsskript des Kammergerichts vom 29.11.2023 empfiehlt dagegen, dass jeweils nur auf eine Anspruchsgrundlage oder das Fehlen einer Voraussetzung eingegangen werden soll.)

Wird die Klage abgewiesen, so ist auf alle vom Kläger geltend gemachten oder ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen einzugehen.

Innerhalb der bejahten Anspruchsgrundlagen und Einreden im prozessualen Sinne sind alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale wenigstens im Feststellungsstil anzusprechen, um deutlich zu machen, dass das Gericht diese geprüft hat.

[30] Beweiswürdigung:

Gem. § 286 I 2 ZPO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die bei der Beweiswürdigung für die richterliche Überzeugung leitend waren. Die Beweiswürdigung hat an der Stelle zu erfolgen, wo es auf die Erfüllung des zu beweisenden Tatbestandsmerkmals ankommt. Eine Beweiswürdigung unterbleibt, wenn es auf deren Ergebnis letztlich nicht ankommt.

[31] Begründung von Nebenforderungen:

Nach den Hauptansprüchen ist auf eventuelle Nebenforderungen, insb. Zinsen, einzugehen.

[32] Begründung der Kostenentscheidung:

Auch die Kostenentscheidung ist zu begründen. In der Regel reicht die Wiedergabe der gesetzlichen Grundlage (z.B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.). Ergibt sich die Kostenentscheidung jedoch nicht unmittelbar aus dem Gesetz, muss sie näher begründet werden, z.B. in folgenden Fällen:

  • Einer Partei werden trotz Teilsiegs gem. § 92 II ZPO die Gesamtkosten auferlegt (s. auch Tabelle in Fn. 14).
  • Kostenverteilung nach teilweisem Anerkenntnis

[33] Begründung der vorläufigen Vollstreckbarkeit:

Auch die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist zu begründen. In der Regel genügt die Wiedergabe der zugrunde liegenden Normen (§§ 708, 709, 711, 713 ZPO). Zum Inhalt der Entscheidung siehe oben Fn. 15.

[34] Zulassung von Rechtsmitteln:

Sofern das Gericht über die Zulassung von Rechtsmitteln zu entscheiden hat, ist die Entscheidung kurz darzulegen.

Über die Zulassung der Berufung ist gem. § 511 II, IV ZPO zu entscheiden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 1.000 nicht übersteigt. Sie ist gem. § 511 IV ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Über die Zulassung der Revision hat das Berufungsgericht gem. § 543 I Nr. 1, II ZPO stets zu entscheiden. Sie ist gem. § 543 II zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

[35] Rechtsbehelfsbelehrung:

Gem. § 232 ZPO muss jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist enthalten. Dies gilt grundsätzlich nicht in Verfahren mit Anwaltszwang. Ausgenommen sind Belehrungen über einen Einspruch oder Widerspruch sowie Belehrungen, die an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten sind. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.

[36] Unterschrift:

Das Urteil ist gem. § 315 ZPO grds. von den mitwirkenden Richtern zu unterschreiben. Die Unterschrift muss unterhalb sämtlicher Bestandteile des Urteils, also auch unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen.

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