ZPO Zivilprozessordnung
ZPO
Zivilprozessordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.
- wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
- 2.
- wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
- 3.
- wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
- 4.
- bei Widerklagen;
- 5.
- bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Nat. Zivilprozessrecht
notes
for § 110 ZPO
No notes available.