WStG
References
in § 20 WStG

WStG  
Wehrstrafgesetz

Strafrecht

Sonderstrafrecht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,
1.
wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2.
wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.
Source: BMJ
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