WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
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Kapitalgesellschaftsrecht
Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.
Source: BMJ
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