References
in § 15 WPflG
WPflG
Wehrpflichtgesetz
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Tag und Ort der Geburt,
- 5.
- Geschlecht,
- 6.
- gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
- 7.
- letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland,
- 8.
- Familienstand,
- 9.
- Staatsangehörigkeiten sowie
- 10.
- Sterbetag.
(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten.
(3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for
No Documents available
notes
for § 15 WPflG
No notes available.