WindSeeG
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in § 70 WindSeeG

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Windenergie-auf-See-Gesetz

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Energie- & Umweltrecht

(1) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 soll statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt zu machen.
(2) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. In Verfahren bezüglich Offshore-Anbindungsleitungen ist § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten kann.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll eine Plangenehmigung in den Fällen von § 66 Absatz 1 Satz 2 nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 66 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Überwachung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen anerkannter Sachverständiger bedienen. Die Kosten für einen anerkannten Sachverständigen trägt der Vorhabenträger.
Source: BMJ
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